Niedersachsen klar Logo

Termine im März 2019

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wird – vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen – im März 2019 die folgenden Verfahren öffentlich verhandeln, die aus der Sicht des Gerichts für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnten:

05.03.2019 - 10:30 Uhr, Sitzungssaal 1

12 KN 202/17 (OVG in erster Instanz)

A. GmbH (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Dr. von Bredow u. a., Berlin) ./. Region Hannover (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Prof. Dr. Redeker u.a., Berlin)

12 KN 70/18 (OVG in erster Instanz)

B. (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Habor u.a., Göttingen) ./. Region Hannover (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Prof. Dr. Redeker u.a., Berlin)

12 KN 116/18 (OVG in erster Instanz)

Stadt Pattensen (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Prof. Dr. Versteyl u.a., Hannover) ./. Region Hannover (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Prof. Dr. Redeker u.a., Berlin)

12 KN 135/18 (OVG in erster Instanz)

Stadtwerke C. GmbH (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dolde u.a., Stuttgart) ./. Region Hannover (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Prof. Dr. Redeker u.a., Berlin)

Gegenstand der vier Normenkontrollverfahren ist jeweils der sich auf die Nutzung der Windenergie beziehende Teil des Regionalen Raumordnungsprogramms der Region Hannover.

Insgesamt sind im 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts gegen die diesbezüglichen Regelungen im Regionalen Raumordnungsprogramm elf Normenkontrollverfahren anhängig. Die Region steuert so, wo in ihrem Regionsgebiet Windenergieanlagen errichtet werden dürfen. Dazu hat sie in dem Regionalen Raumordnungsprogramm einerseits mehrere Vorrangflächen für Windenergie ausgewiesen, auf denen solche Anlagen gebaut werden dürfen. Andererseits hat sie mit diesen Darstellungen auch eine Ausschlusswirkung verbunden, die der Errichtung von Windenergieanlagen im übrigen Regionsgebiet in der Regel entgegensteht.

Hiergegen wenden sich Antragsteller in den insgesamt elf anhängigen Verfahren mit unterschiedlicher Zielrichtung und in einem unterschiedlichen Umfang, nämlich gegen die festgelegte Ausschlusswirkung für das gesamte Plangebiet oder in einem bestimmten Bereich oder nur gegen einzelne oder mehrere der festgelegten Vorranggebiete. Bei den vorliegenden Normenkontrollen ist die Vereinbarkeit der o. a. Regelungen mit höherrangigem Recht jeweils objektiv-rechtlich und damit umfassend zu prüfen.

Der 12. Senat wird am 5. März 2019 exemplarisch die genannten vier Verfahren mündlich verhandeln. Dabei handelt es sich im Verfahren 12 KN 202/17 um den Antrag eines Betreibers, der sich gegen die Ausschlusswirkung vorrangig in einem abgegrenzten Gebiet wendet, im Verfahren 12 KN 70/18 um den Antrag eines Nachbarn, der zugleich über eine Fläche in einem Vorranggebiet verfügt und sich gegen die Ausweisung dieses Gebiets wendet, im Verfahren 12 KN 116/18 um den Antrag einer Kommune gegen die in ihrem Gemeindegebiet ausgewiesenen Gebiete und im Verfahren 12 KN 135/18 um den Antrag einer Stadtwerke GmbH gegen Gebiete im Einzugsbereich ihrer Trinkwassergewinnung.

Hinweis:

Wegen des sich abzeichnenden Interesses an der Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Anzahl der Sitzplätze im Sitzungssaal begrenzt ist und auch aus Sicherheitsgründen kein Einlass über die Saalkapazität hinaus möglich sein wird. Es gilt das Prioritätsprinzip, d.h. Einlass wird nach der Reihenfolge des Eintreffens gewährt und nicht über die Zahl der verfügbaren Plätze für Medienvertreter und Zuhörer hinaus.

19.03.2019 - 10:00 Uhr, Sitzungssaal 1

11 LC 160/17 (VG Göttingen - 3 A 613/14)

D. (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Dr. Göhmann u.a., Hannover) ./. Stadt Hann. Münden

und 11.30 Uhr, Sitzungssaal 1

11 LC 161/17 (VG Göttingen - 3 A 615/14),
11 LC 556/18 (VG Göttingen - 3 A 315/15),
11 LC 557/18 (VG Göttingen - 3 A 334/15) E., F. und G. (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Heimann u.a., Hamm) ./. Stadt Hann. Münden

Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts wird sich in den vier Berufungsverfahren mit den von der Stadt Hann. Münden gegenüber den Klägern geltend gemachten Gebühren für Einsätze ihrer Freiwilligen Feuerwehr befassen.

In den Verfahren geht es jeweils um die Frage, ob die von der Stadt Hann. Münden erlassenen Gebührenbescheide, mit denen sie Kostenersatz für von ihrer Freiwilligen Feuerwehr anlässlich von Verkehrsunfällen erbrachten Hilfeleistungen fordert, rechtmäßig sind. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat den Klagen jeweils stattgegeben und die angefochtenen Gebührenbescheide für rechtswidrig erachtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Stadt erlassene und als Rechtsgrundlage herangezogene Feuerwehrgebührensatzung keine wirksame Rechtsgrundlage darstelle. Die Kalkulation der in der Anlage zur Feuerwehrgebührensatzung festgesetzten Gebührentarife widerspreche höherrangigem Recht, insbesondere dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz und dem aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleiteten Äquivalenzprinzip. Die Gebührensätze seien fehlerhaft kalkuliert und unverhältnismäßig hoch. Zudem hätte ein Teil der Kosten von der Stadt selbst übernommen werden müssen, da die Vorhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr auch der Allgemeinheit zugutekomme. In zwei der vier Verfahren habe es sich zudem um eine nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz unentgeltliche Lebensrettung gehandelt.

Gegen diese Urteile hat die Beklagte jeweils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, ihre Gebühren rechtsfehlerfrei und im Einklang mit der bereits bestehenden Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts kalkuliert zu haben. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hätten auch in den Verfahren 11 LC 160/17 und 11 LC 161/17 die Einsätze nicht einer unentgeltlichen Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr gedient.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln