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Windparkplanung der Stadt Sulingen unwirksam

Der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 26. Oktober 2017 (Az. 12 KN 119/16) den Flächennutzungsplan der Stadt Sulingen vom 17. September 2015 insoweit für unwirksam erklärt, als mit diesem Plan ausgeschlossen werden sollte, dass außerhalb der im Plan dargestellten „Sonderbauflächen für Windenergie“ Windenergieanlagen errichtet werden dürfen. Die Entscheidung erging auf den Normenkontrollantrag einer Interessengemeinschaft von Grundeigentümern, die im Stadtgebiet Sulingens außerhalb der dargestellten „Sonderbauflächen für Windenergie“ Windenergieanlagen bauen möchte. Der Senat hat seine Entscheidung mit Planungsfehlern begründet, die der Stadt unterlaufen sind. Sie hat unter anderem angenommen, dass Vorranggebiete für Natur und Landschaft sowie Waldflächen über 5.000 qm generell nicht für die Windenergiegewinnung zur Verfügung stehen, also sogenannte „harte Tabuzonen“ darstellen. Dieser Ansicht ist der 12. Senat nicht gefolgt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.10.2017

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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