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Weiterhin keine Flüchtlingsanerkennung für syrische Schutzsuchende in Niedersachsen

Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit vier Be-schlüssen vom 5. Dezember 2018 (Az. 2 LB 570/18 u.a.) seine Rechtsprechung zu syrischen Schutzsuchenden bestätigt. Der Senat geht auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse zu der Lage in Syrien, insbesondere dem inzwischen vorliegenden Bericht des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018, weiterhin davon aus, dass syrische Schutzsuchende grundsätzlich keinen Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtlinge haben, wenn ihnen keine Verfolgung aus individuellen Gründen droht. Das gilt auch für Männer, die sich der Wehrpflicht in Syrien entzogen haben.

Dem Senat liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, dass der syrische Staat diesem Personenkreis stets eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt und ihm deshalb Verfolgung droht. Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe anderer Bundesländer, der sich jüngst auch der bislang anders urteilende Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg angeschlossen hat.

Daraus folgt jedoch nicht, dass syrische Schutzsuchende derzeit in ihr Heimaltland zurückkehren müssten. Die Entscheidungen des Senats lassen den bereits vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien gewährten subsidiären Schutz und das daraus folgende Bleiberecht syrischer Schutzsuchender unberührt.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der 2. Senat nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
11.12.2018

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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