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Vorrang- und Eignungsgebiet für die Windkraftnutzung in Bispingen unwirksam

Der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 17. Oktober 2013 - 12 KN 277/11 - auf einen gegen das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Heidekreis in der Fassung 2013 gerichteten Normenkontrollantrag eines Nachbarn die allein angegriffene Ausweisung der Fläche BI-01-V04 in Bispingen als kombiniertes Vorrang- und Eignungsgebiet für die Windenergienutzung für unwirksam erklärt. Dies führt für die betreffende Fläche raumordnungsrechtlich zum Entstehen eines sogenannten "weißen Bereichs", für den es an einer raumordnerischen Zielaussage fehlt. Die betroffene Fläche wird dadurch zum regulären planungsrechtlichen Außenbereich; unberührt von der Entscheidung bleibt die mit der Regionalplanung beabsichtigte Konzentration der Windenergienutzung auf den übrigen Vorrangflächen.

Der Senat hat die Entscheidung damit begründet, dass es für die gemäß § 7 Abs. 6 des Raumordnungsgesetzes und Art. 6 Abs. 3 der Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Richtlinie erforderliche Prüfung der FFH-Verträglichkeit nicht ausreicht, bei der Aufstellung oder Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms - RROP - mit Blick auf die Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten "problematische" Gebiete zu benennen und die weitere Prüfung nachfolgender Planung oder dem Genehmigungsverfahren vorzubehalten, sondern eine weitergehende Prüfung schon auf der Ebene der Regionalplanung erforderlich gewesen wäre. Ferner hätte es für die "Heilung" der Mängel des "alten" RROP aus dem Jahr 2010/2011 durch die vom Antragsgegner im Jahr 2013 beschlossene und hier streitgegenständliche Änderung einer - hier nicht durchgeführten - (erneuten) Beteiligung der Öffentlichkeit bedurft.

Dadurch wurde in der Sache der Eilbeschluss des Senats vom 30. Juli 2013 - 12 MN 301/12 - bestätigt. Der Senat hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.

In dem weiteren Normenkontrollverfahren - 12 KN 299/12 -, in dem ein anerkannter Umweltverband Antragsteller ist, der im vorausgegangenen Eilverfahren - 12 MN 300/12 - unterlegen war, ist noch keine Entscheidung in der Hauptsache ergangen. Die Sache wurde auf Wunsch der Beteiligten im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 - vertagt, deren Begründung noch aussteht. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts befasst sich mit der Reichweite der Klage- und Antragsbefugnis von Umweltverbänden. Im vorangegangenen Eilverfahren hatte der Senat die Auffassung vertreten, dass sich eine Antragsbefugnis des antragstellenden Umweltverbandes weder aus dem nationalen Recht noch aus dem Europarecht oder dem Aarhus-Übereinkommen ergebe.

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.10.2013

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
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