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Vorläufig keine Vollsperrung der Decatur-Brücke

Mit Beschluss vom 7. September 2017 (Az. 12 ME 249/16) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Decatur-Brücke in Maschen vorläufig nicht vollgesperrt werden darf, sondern für den Anliegerverkehr der DB Netz sowie der DB Cargo AG (im Folgenden: DB) zum Rangierbahnhof Maschen, wenn auch unter wesentlichen Auflagen, weiter offen bleiben muss. Es hat insoweit einen gegenteiligen Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. Dezember 2016 geändert.

Die rund 735 Meter lange Decatur-Brücke überspannt vielbefahrene Gleise der DB und verbindet als Teil einer Straße der Gemeinde Seevetal die Ortschaften Maschen und Hörsten. Sie bildet zudem eine Hauptzufahrt zum Rangierbahnhof Maschen. Die Gemeinde Seevetal beschloss Ende September 2016, die Decatur-Brücke voll zu sperren, weil nach gutachterlichen Stellungnahmen deren Tragfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Für die Beurteilung der Tragfähigkeit wurde dabei auf eine vom Bundesverkehrsministerium herausgegebene sog. Nachrechnungsrichtlinie abgestellt. Gegen die Vollsperrung wendet sich die DB mit dem Ziel, jedenfalls den Anliegerverkehr von Westen zu ihrem Bahnhof weiter zuzulassen. Deshalb hatte sie beim Verwaltungsgericht Lüneburg mit einem Eilantrag um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag abgelehnt, weil von der Decatur-Brücke eine konkrete Gefahr ausgehe (Az. 1 B 142/16). Sie sei nach allen bis zum Dezember 2016 eingeholten Gutachten nach der Nachrechnungsrichtlinie nicht mehr tragfähig; andernfalls müssten hierzu weitere Untersuchungen durchgeführt werden. Bei Berücksichtigung der heute höheren „gesetzlichen“ Anforderungen an die Tragfähigkeit von Brücken sei ein milderes Mittel als die Vollsperrung nicht erkennbar.

Gegen den Beschluss hat die DB beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt. Auf ihre Initiative sind im Beschwerdeverfahren weitere Gutachten zur Tragfähigkeit der Decatur-Brücke eingeholt worden. Die Beteiligten hatten auf dieser Grundlage einen Vergleichsvorschlag erarbeitet, der unter Auflagen einen eingeschränkten Anliegerverkehr vorsah und den der Rat der Gemeinde im Juni 2017 abgelehnt hat. Daraufhin ist das Beschwerdeverfahren, in dem bereits übergangsweise ein eingeschränkter Anliegerverkehr zugelassen worden war, fortgeführt worden.

Das Oberverwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss nunmehr der Gemeinde Seevetal vorläufig untersagt, die Sperrung der Decatur-Brücke auch auf den Anliegerverkehr zum Bahnhof Maschen zu erstrecken, solange bestimmte Einschränkungen der Verkehrsbelastungen eingehalten werden, die Brücke u. a. auf Verformungen überwacht wird und sich dabei keine wesentlichen Verschlechterungen ergeben. Zur Begründung hat der 12. Senat ausgeführt, dass bereits Zweifel bestehen, ob eine konkrete, die Vollsperrung der Brücke rechtfertigende Gefahr vorliegt. Denn die von den Gutachtern der Gemeinde herangezogene Nachrechnungsrichtlinie ist nicht dazu bestimmt, die akute Einsturzgefahr einer Brücke zu ermitteln, sondern zielt eher auf den langfristigen Erhalt von Brücken. Sind die Anforderungen der Richtlinie nicht gegeben, folgt daraus nicht zwingend eine Einsturzgefahr. Zwischenzeitlich ist außerdem eine genauere Untersuchung der Brücke erfolgt und hat die Tragfähigkeit der Decatur-Brücke unter Auflagen ergeben. Der Senat hat offen gelassen, ob die Einwände der Gemeinde Seevetal gegen die neuen Gutachten durchgreifen; das ist ggf. im Klageverfahren zu entscheiden. Denn nach den Gutachten würde sich ein etwaiges Versagen der Brücke rechtzeitig vorher durch Risse und Verformungen ankündigen. Ob solche Anzeichen bestehen, überwacht die DB auf eigene Kosten durch ein engmaschiges sog. Geomonitoring. Damit kann mit ausreichender Sicherheit eine Überschreitung der Tragfähigkeit der Decatur-Brücke festgestellt werden; es ist zudem durch ein Alarmsystem sichergestellt, dass danach rechtzeitig vor ihrem Einsturz Vollsperrungen erfolgen. Diese Überwachung steht damit einer bereits jetzt erfolgenden Vollsperrung als milderes Mittel entgegen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.09.2017

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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