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Plangenehmigung für das Vorhaben „Bahnhof Lüneburg: Änderung der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite“ ist rechtmäßig

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 28. August 2018 (Az. 7 KS 108/16) die Klage der Hansestadt Lüneburg gegen die der DB Station & Service AG erteilte Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamts vom 24. August 2016 für das Vorhaben „Bahnhof Lüneburg: Änderung der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite“ abgewiesen.

Die Verkehrsstation Lüneburg-Westseite befindet sich westlich des Bahnhofsvorplatzes in Lüneburg an der nur noch teilweise betriebenen Strecke von Dannenberg Ost über Lüneburg in Richtung Jesteburg. Die Strecke ist im Bereich des Bahnhofs Lüneburg-Westseite zweigleisig ausgebaut. Die Verkehrsstation Lüneburg-Westseite verfügt über einen Außenbahnsteig an Gleis 301 und einen Mittelbahnsteig zur Andienung des Gleises 302, der über einen höhengleichen Reisendenüberweg über das Gleis 301 zu erreichen ist. Am Bahnhof Lüneburg-Westseite halten derzeit die Züge des Metronom aus Hamburg im Gleis 302 und die Züge des Erixx aus Dannenberg Ost im Gleis 301.

Gegenstand des Vorhabens ist ausweislich der Plangenehmigung vom 24. August 2016 ein Umbau der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite. Geplant sind eine Aufhöhung und Verlängerung des Bahnsteiges an Gleis 301 und die Außerbetriebnahme des Bahnsteiges an Gleis 302 mit dem Ziel, Züge in und aus Richtung Dannenberg Ost am südlichen Teil des Bahnsteigs und zugleich Züge in und aus Richtung Hamburg am nördlichen Teil des Bahnsteigs halten zu lassen. Zum Vorhaben gehören auch Anpassungen der Zuwegungen zum Bahnsteig und der Rückbau eines ehemaligen Schaltergebäudes.

Gegen die Plangenehmigung wendet sich die Hansestadt Lüneburg. Sie macht im Wesentlichen eine Verletzung von städtischem Eigentum und ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts geltend. Die Plangenehmigung erschöpfe sich nicht in einer Modernisierung des Bahnsteigsystems. Vielmehr ermögliche der Bahnsteigumbau der DB Netz AG den Ausbau ihrer Infrastruktur („Verlängerung des dritten Gleises zwischen Stelle und Lüneburg“) und somit eine stärkere Nutzung der Strecke. Durch den zunehmenden Güterzugverkehr auf dem Gleis 302 sei mit erhöhten Schallimmissionen zu rechnen.

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Klage der Hansestadt Lüneburg abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, da der Hansestadt Lüneburg die Klagebefugnis fehle. Sie werde durch die Plangenehmigung offensichtlich weder in ihrem zivilrechtlich geschützten (Grund-)Eigentum noch in ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht verletzt. Gegenstand der Plangenehmigung seien ausschließlich die dort beschriebenen und genehmigten Baumaßnahmen. Der Umbau der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite diene ausweislich der Planunterlagen der Beseitigung einer Gefahrenquelle, die aus dem höhengleichen Reisendenüberweg über das Gleis 301 zur Erreichung des Bahnsteigs an Gleis 302 resultiere. Weiterer Zweck des Vorhabens sei die Modernisierung der Verkehrsstation, insbesondere die Herstellung der Barrierefreiheit. Entgegen der Auffassung der Hansestadt Lüneburg sei das Vorhaben nicht Teil oder Abschnitt einer überörtlichen Planung im Sinne eines Gesamtvorhabens. Die Plangenehmigung ermögliche der DB Netz AG, welche am Verfahren nicht beteiligt sei, auch nicht den Ausbau ihrer (Gleis-)Infrastruktur. Die Nutzung des Gleises 302 durch den Güterzugverkehr sei auch in der Vergangenheit schon möglich und zulässig gewesen. Betriebliche Maßnahmen bewegten sich im Rahmen des bereits vorhandenen und bestandskräftigen Planrechts.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.08.2018

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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