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Oberverwaltungsgericht lässt Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts zur Abgabe des Zirkusaffen „Robby" an Tierhaltungseinrichtung zu

Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 23. Januar 2018 (Az. 11 LA 145/17) die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg zugelassen, mit dem die Klage eines Zirkusbetreibers gegen die vom Landkreis Celle angeordnete Abgabe des Affen „Robby" an eine für die Resozialisierung von Schimpansen spezialisierte Haltungseinrichtung abgewiesen worden ist.

Der Kläger ist Zirkusbetreiber und zugleich u. a. Eigentümer und Halter eines 43-jährigen männlichen Schimpansen namens „Robby". Dieser wurde in einem deutschen Zoo geboren, sehr früh von seinen Artgenossen getrennt und lebt seit seinem 5. Lebensjahr im Zirkusbetrieb des Klägers.

Mit Bescheid vom 30. September 2015 gab der Landkreis dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, „Robby“ in eine für die Resozialisierung von Schimpansen spezialisierte Haltungseinrichtung abzugeben und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Dagegen hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben und Eilrechtschutz beantragt. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 hat das Verwaltungsgericht im Eilverfahren entschieden, dass „Robby" bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Klage in der Hauptsache in dem Zirkus bleiben darf (Az. 6 B 146/15). Zur weiteren Aufklärung hat das Verwaltungsgericht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Mit Urteil vom 27. April 2017 (Az. 6 A 461/15) hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Abgabeanordnung rechtmäßig sei. Die Abgabeverpflichtung sei gerechtfertigt, weil „Robby" nach den Angaben des Sachverständigen eine schwerwiegende Verhaltensstörung aufweise. Zwar sei „Robby" unstreitig in guter körperlicher Verfassung, ihm fehle jedoch die Interaktion mit anderen Affen. Nach der plausiblen und nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen spreche zudem Überwiegendes dafür, dass eine Resozialisierung von „Robby" in einer speziellen Tierhaltungseinrichtung trotz des langjährigen Aufenthalts im Zirkus und trotz des fortgeschrittenen Alters des Affen gelingen könne.

Dagegen hat der Kläger die Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt. Mit Beschluss vom 23. Januar 2018 hat der 11. Senat die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Das Berufungsverfahren wird vor dem Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 11 LB 34/18 geführt. Wann mit einem Termin zur mündlichen Verhandlung zu rechnen ist, ist derzeit noch nicht absehbar. Zunächst muss der Kläger die Berufung begründen.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.



Artikel-Informationen

erstellt am:
24.01.2018

Ansprechpartner/in:
Ri'in OVG Michaela Obelode

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-201
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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