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Abwassergebührensätze der Stadt Osnabrück für die Jahre 2006 und 2007 wegen Kalkulationsmängeln unwirksam

Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Berufungsurteil vom 17. Juli 2012 - 9 LB 187/09 - entschieden, dass die von der Stadt Osnabrück für die Jahre 2006 und 2007 festgelegten Gebührensätze für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung unwirksam sind.

Gegenstand des Verfahrens waren zwei Gebührenbescheide der Stadt Osnabrück, mit denen die Klägerin u. a. zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2006 und 2007 herangezogen wurde. Die Klägerin hatte sich bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Mängel der Gebührenkalkulation berufen und dabei insbesondere die Höhe der in die Kalkulation eingestellten Kosten gerügt, die im Wesentlichen auf einem Betriebsführungsvertrag mit den Stadtwerken beruhen. Das Verwaltungsgericht hatte die Gebührenkalkulation für rechtmäßig befunden und die Klage abgewiesen. Der 9. Senat hatte die Berufung auf Antrag der Klägerin mit der Begründung zugelassen, dass die Gebührenkalkulation im Hinblick auf die Personalkosten, die für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt worden sind, nicht hinreichend aussagekräftig sei. So sei aus den dem Gericht zur Verfügung gestellten Kalkulationsunterlagen nicht ersichtlich gewesen, welche Personalkosten bei den Stadtwerken in Bezug auf die Abwasserbeseitigungseinrichtung angefallen seien.

Im Berufungsverfahren hat der 9. Senat nun das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die streitigen Gebührenbescheide aufgehoben, weil er die von der Stadt Osnabrück für die Jahre 2006 und 2007 festgelegten Gebührensätze als unwirksam und nicht durch eine ordnungsgemäße Kalkulation gerechtfertigt angesehen hat. Dies beruht im Wesentlichen darauf, dass die Stadt es versäumt hat, bei der Festlegung der Gebührensätze für das Jahr 2006 ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, Überschüsse oder Defizite aus dem Jahr 2003 zu ermitteln und auszugleichen. Die Gebührenkalkulationen für die Jahre 2006 und 2007 erwiesen sich aber auch deshalb als fehlerhaft, weil sich auch aus den im Berufungsverfahren ergänzten Angaben der Stadt Osnabrück zur Aufschlüsselung der Personalkosten nicht ergab, wie die für die Betriebsführung der Stadtwerke veranschlagten Kosten auf die beiden getrennten Leistungsbereiche der Schmutzwasserbeseitigung einerseits und der Niederschlagswasserbeseitigung andererseits aufzuteilen waren. Der Senat hat es außerdem als unzulässig angesehen, in der Gebührenkalkulation zulasten der Gebührenzahler einen Gewinnzuschlag von 3 % in den Betriebsführungskosten der Stadtwerke in Ansatz zu bringen, wenn die Stadtwerke zu 100 % eine Tochter der Stadt sind.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.07.2012

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
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