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Erhebung von Gebühren für amtliche Kontrollen in der Futtermittelüberwachung rechtswidrig

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in vier Berufungsverfahren (Az. 13 LC 161/15, 13 LC 165/15, 13 LC 166/15und 13 LC 115/17) am 20. Dezember 2017 entschieden, dass die Erhebung von Gebühren für amtliche Kontrollen in der Futtermittelüberwachung rechtswidrig ist.

Kläger waren verschiedene in Niedersachsen ansässige Futtermittelunternehmen. Beklagter war das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), das in Niedersachsen die Futtermittelüberwachung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs durchführt. Nach Nr. 34.3.1.1 bis 34.3.1.3 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und der Nachfolgeregelung in Nr.VIII.3.1.1. bis VIII.3.1.3. der Anlage zur Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und Veterinärwesens (GOVV) werden seit dem18. April 2014

• für die amtliche Kontrolle von Futtermitteln,

• für die Probenahme einschließlich Untersuchung der Probe und

• für die amtliche Kontrolle einschließlich Probenahme und Untersuchung der Probe bei Einfuhr

pauschale Gebühren in Höhe von 510 EUR/Kontrolle, 845EUR/Probenahme und Untersuchung bzw. 0,10 EUR/Tonne importierter Futtermittelerhoben.

Diese Gebührenregelungen sind nach den Entscheidungen des13. Senats rechtswidrig und daher unwirksam. Zwar dürfen Futtermittelunternehmer zu den Kosten für die Durchführung der genannten Kontrollmaßnahmen in der Futtermittelüberwachung herangezogen werden. Ein Futtermittelunternehmer gibt mit dem Betrieb eines Futtermittelunternehmens und auch mit der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern im Rahmen dieses Betriebs einen hinreichenden Anlass für die Durchführung der genannten Kontrollmaßnahmen. Die Struktur der Gebührenregelungen und die Höhe der Pauschalgebühren verstößt aber gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit. Mit der Bestimmung der pauschalen Gebührensätze hat der Verordnungsgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten. Er hat sich wesentlich unterscheidende Sachverhalte durch die Erhebung pauschaler Gebühren gleichbehandelt, ohne dass Gründe der Verwaltungsvereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität dies sachlich rechtfertigen könnten. Etwaige mit der Pauschalierung verbundene Vorteile für die öffentliche Hand stehen in keinem angemessenen Verhältnis zu den hiermit verbundenen teilweise erheblich nachteiligen Folgen für die Abgabepflichtigen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht jeweils nicht zugelassen.



Artikel-Informationen

erstellt am:
21.12.2017

Ansprechpartner/in:
Ri'in OVG Michaela Obelode

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-201
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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