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„Dschungelcamp“: Vorläufige Dienstenthebung einer Lehrerin rechtmäßig

Der für das Disziplinarrecht der niedersächsischen Landesbeamten zuständige 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 9. Februar 2018 (Az. 3 ZD 10/17) der Beschwerde der Niedersächsischen Landesschulbehörde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 7. Dezember 2017 (Az. 10 B 2/17) stattgegeben. Das Verwaltungsgericht hatte dem Eilantrag einer Lehrerin (Antragstellerin) gegen die Anordnung der Landesschulbehörde über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge der Antragstellerin entsprochen. Diesen Beschluss hat der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts geändert und den Eilantrag der Antragstellerin gegen ihre vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils ihrer Dienstbezüge abgelehnt. Die Antragstellerin wird also bis zum Abschluss des sie betreffenden Disziplinarverfahrens keinen Dienst mehr tun dürfen und nur noch einen Teil ihrer Dienstbezüge erhalten.

Der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin, eine Studienrätin, begleitete im Januar 2016 ihre Tochter nach Australien. Die Tochter der Antragstellerin nahm dort im Januar 2016 an der Fernsehshow „Ich bin ein Star - Holt mich hier 'raus!" (sog. Dschungelcamp) des Fernsehsenders RTL teil. Die Landesschulbehörde hatte zuvor einen Antrag der Antragstellerin, ihr für die Zeit vom 11. bis zum 27. Januar 2016 Sonderurlaub zu gewähren, um ihre Tochter nach Australien begleiten zu können, abgelehnt. Die Antragstellerin hatte nach den damaligen Weihnachtsferien am 7. Januar 2016 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 7. bis zum 29. Januar 2016 eingereicht. Nachdem der Landesschulbehörde eine im Fernsehen ausgestrahlte Videobotschaft der Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Tochter aus Australien bekannt geworden war, leitete sie ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ein. Mit Verfügungen vom 10. Januar 2017 enthob die Landesschulbehörde die Antragstellerin vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung der Hälfte ihrer Dienstbezüge an. Zur Begründung führte die Landesschulbehörde unter anderem an, dass die Antragstellerin wahrheitswidrige Angaben über ihren Gesundheitszustand gemacht habe und damit dem Dienst trotz Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unentschuldigt ferngeblieben sei. Erschwerend komme hinzu, dass die Antragstellerin öffentlichkeitswirksam eine Reise nach Australien unternommen habe. Das Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit und Integrität sei erschüttert.


Gegen diese Verfügungen hatte die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Im Verlauf dieses erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat das Amtsgericht Soltau die Antragstellerin mit Urteil vom 30. März 2017 wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Antragstellerin hat gegen dieses Strafurteil Berufung eingelegt, über die das Landgericht Lüneburg noch nicht entschieden hat.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte dem Eilantrag der Antragstellerin gegen die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils ihrer Dienstbezüge mit dem nunmehr von dem 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts geänderten Beschluss vom 7. Dezember 2017 stattgegeben, weil es zu der Einschätzung gelangt war, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügungen der Landesschulbehörde bestünden. Zwar sei der Antragstellerin aller Voraussicht nach ein schweres Dienstvergehen vorzuwerfen. Es sei jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass in dem gegen die Antragstellerin geführten Disziplinarklageverfahren die disziplinarische Höchstmaßnahme - also die Entfernung der Antragstellerin als dem Beamtenverhältnis - ausgesprochen werde; vielmehr sei als Reaktion auf dieses Dienstvergehen die nächstmildere Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung ebenso wahrscheinlich wie die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, was für eine Aussetzung beider Verfügungen vom 10. Januar 2017 ausreiche.

Der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist im Beschwerdeverfahren zu einer anderen Bewertung als das Verwaltungsgericht gelangt und hat deshalb der Beschwerde der Landesschulbehörde stattgegeben. Anders als das Verwaltungsgericht ist der 3. Senat der Auffassung, dass nach derzeitigem Sachstand in dem gegen die Antragstellerin geführten Disziplinarklageverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit deren Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werden wird.

Der Senat hat die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild der Antragstellerin und den Umfang, in dem die Antragstellerin durch ihr Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße Dienstführung beschädigt hat, mit einem anderen Ergebnis als das Verwaltungsgericht bewertet. Die planvolle und berechnende Vorgehensweise der Antragstellerin zur Erwirkung des unrichtigen Gesundheitszeugnisses und die fehlende Einsicht in ihr Fehlverhalten lassen aus Sicht des 3. Senats derzeit nicht darauf schließen, dass die Antragstellerin in Zukunft die Gewähr dafür bietet, ihren Dienstpflichten als Beamtin trotz etwaiger entgegenstehender privater Belange nachzukommen. Dies macht sie nach derzeitiger Würdigung vor dem Hintergrund der von ihr als Lehrkraft wahrzunehmenden Vorbildfunktion für die Wahrnehmung des schulischen Erziehungsauftrags untragbar. Bei der Gesamtabwägung hat der 3. Senat zu Ungunsten der Antragstellerin erschwerend unter anderem den Umstand berücksichtigt, dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens trotz entgegenstehender Vorgaben der Landesschulbehörde einer bundesweit erscheinenden Zeitung ein Interview gegeben hat. Den ca. viermonatigen Einsatz der Antragstellerin an einer anderen Schule als ihrer Stammschule, der im Zeitraum nach der Rückkehr der Antragstellerin aus Australien und dem Erlass der vorläufigen Dienstenthebung stattgefunden hat, hat der 3. Senat nicht als einen Gesichtspunkt angesehen, aus dem auf den Fortbestand eines Restvertrauens des Dienstherrn in sie geschlossen werden könnte.

Der Beschluss des 3. Senats ist unanfechtbar.




Artikel-Informationen

erstellt am:
09.02.2018

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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