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Bewässerung einer Reifenteststrecke fällt nicht unter den niedrigen Gebührensatz für Grundwasserentnahme „zur Beregnung und Berieselung“

Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 5. September 2018 (Az. 9 LC 58/17) entschieden, dass die Entnahme von Grundwasser für die Bewässerung einer Reifenteststrecke nicht unter den niedrigen Gebührensatz von 0,007 EUR/m³ für die Verwendung des Grundwassers „zur Beregnung und Berieselung“ fällt, sondern als Grundwasserentnahme „zu sonstigen Zwecken“ mit einem Gebührensatz von 0,09 EUR/m³ einzustufen ist.

Gegenstand des Berufungsverfahrens war ein Gebührenbescheid des Landkreises Heidekreis, mit dem die Betreiberin einer Reifenteststrecke in Wietze-Jeversen, die auch als Renn- und Fahrertrainingsstrecke genutzt wird, zu Gebühren für die erlaubte Entnahme von 727.407 m³ Grundwasser für das Jahr 2015 und zu Vorauszahlungen für das Folgejahr 2016 veranlagt wurde. Die Höhe der Gebühren für die Grundwasserentnahme ist in einer Anlage zum Niedersächsischen Wassergesetz festgelegt. Der Gebührensatz ist nach unterschiedlichen Verwendungszwecken gestaffelt: für die Entnahme von Grundwasser zur „Beregnung und Berieselung“ beträgt er seit 2015 0,007 EUR/m³ und für die Entnahme „zu sonstigen Zwecken“ 0,09 EUR/m³.

In der Vergangenheit hatte der Landkreis von der Klägerin Wasserentnahmegebühren nach dem günstigeren Gebührentatbestand „Beregnung und Berieselung“ berechnet. Für das Veranlagungsjahr 2015 zog er die Klägerin nunmehr zu dem zwölf Mal höheren Gebührentatbestand „zu sonstigen Zwecken“ in Höhe von über 65.000 EUR heran.

Die hiergegen gerichtete Klage der Teststreckenbetreiberin hatte das Verwaltungsgericht Lüneburg (Az. 6 A 81/16) mit der Begründung abgewiesen, dass die Verwendung des Grundwassers „zur Beregnung und Berieselung“ zwar nicht auf das landwirtschaftliche Umfeld beschränkt sei, aber voraussetze, dass Wasser jeweils direkt auf unversiegelte wasserdurchlässige Bodenschichten aufgetragen werde. Dies sei im Falle der Bewässerung einer Teststrecke nicht der Fall.

Die Berufung der Klägerin ist im Ergebnis erfolglos geblieben. Der 9. Senat legt den gesetzlichen Gebührentatbestand „zur Beregnung und Berieselung“ so aus, dass darunter schon begrifflich nur die Verwendung des entnommenen Grundwassers zur Bewässerung des Bodens zur Förderung des Pflanzenwachstums fällt. Hierzu gehört die Beregnung und Berieselung zu land- und forstwirtschaftlichen sowie erwerbsgärtnerischen Zwecken, soweit es sich dabei um erlaubnispflichtige und deshalb gebührenpflichtige Entnahmen handelt, nicht aber die Bewässerung einer Teststrecke.

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.09.2018

Ansprechpartner/in:
Ri'in OVG Michaela Obelode

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-201
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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