Niedersachsen klar Logo

Antrag der Jungen Nationalisten auf Überlassung von Räumlichkeiten zur Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung in Bad Harzburg hat keinen Erfolg

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 26. März 2019 (Az. 10 ME 40/19) entschieden, dass die Jungen Nationalisten keinen Anspruch gegen die Stadt Bad Harzburg haben, ihnen Räumlichkeiten zur Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen.

Die Jungen Nationalisten - die Jugendorganisation der NPD - planen für den 6. und 7. April 2019, hilfsweise für andere Termine in dem Zeitraum von März bis Mai 2019, eine Wahlkampfveranstaltung „Niedersachsen wählt den Widerstand: Festung Europa - Schutzzone Deutschland“ mit Livemusik in Bad Harzburg. Die Veranstaltung soll im Dorfgemeinschaftshaus Göttingerode stattfinden. Den Antrag der Jungen Nationalisten auf Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses, hilfsweise des Freizeitzentrums Harlingerode, des Bündheimer Schlosses oder des Kursaals, lehnte die Stadt Bad Harzburg ab. Die Jungen Nationalisten wandten sich daraufhin an das Verwaltungsgericht Braunschweig mit dem Antrag, die Stadt Bad Harzburg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen eine der öffentlichen Einrichtungen der Stadt zur Durchführung ihrer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Braunschweig mit Beschluss vom 13. März 2019 (Az. 1 B 43/19) ab.

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Jungen Nationalisten zurückgewiesen. Zur Begründung seines Beschlusses hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch der Jungen Nationalisten sich nicht aus § 30 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ergebe, wonach die Einwohner und die in der Gemeinde ansässigen juristischen Personen einen Anspruch auf Nutzung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde haben. Denn die Jungen Nationalisten hätten keinen Sitz in Bad Harzburg. Bei der von ihnen angegebenen Anschrift ihres Landesverbandes Nord in Bad Harzburg handele es sich um ein leer stehendes Gebäude. Auch durch Satzung sei der Sitz des Landesverbandes Nord der Jungen Nationalisten nicht auf Bad Harzburg festgelegt worden. Ein Anspruch der Jungen Nationalisten ergebe sich auch nicht aus anderen Vorschriften, insbesondere hätten sie keinen Anspruch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. der bisherigen Praxis der Stadt bei der Überlassung ihrer Veranstaltungsstätten auch an Ortsfremde. Denn die Stadt stelle ihre Räumlichkeiten nicht für die Durchführung von Wahlkampfveranstaltungen zur Verfügung und habe dies auch nicht in der Vergangenheit getan. Soweit sie ihre Veranstaltungsstätten für überwiegend unpolitische Veranstaltungen, wie Weihnachtsfeiern, Zeugnisübergaben, Kunsthandwerkermärkte, Herrenabende, Puppentheater, Wrestling etc., und in Einzelfällen auch für allgemeinpolitische (Diskussions-) Veranstaltungen Nutzern überlassen habe, unterschieden diese sich grundlegend von der von den Jungen Nationalisten geplanten Wahlkampfveranstaltung.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.


Artikel-Informationen

erstellt am:
27.03.2019

Ansprechpartner/in:
Ri'in OVG Michaela Obelode

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-201
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln