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Abschiebung kann in die „Palästinensischen Autonomiegebiete“ angedroht werden

Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 14. Dezember 2017 (Az. 8 LC 99/17) in einem Berufungsverfahren die Abweisung einer Klage bestätigt, die sich gegen die die Benennung des Abschiebungsziels „Palästinensische Autonomiegebiete“ in einem ausländerrechtlichen Bescheid richtete.

Der Kläger ist palästinensischer Volkszugehöriger und staatenlos. Er reiste im Jahr 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid der Stadt Göttingen vom 13. Mai 2015 wurde der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Dabei wurde ihm die Abschiebung „in das Palästinensische Autonomiegebiet“ angedroht. Die dagegen erhobene Klage hatte das Verwaltungsgericht Göttingen mit Urteil vom 31. Mai 2017 abgewiesen.

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und vom Kläger eingelegte Berufung gegen dieses Urteil, die allein die Abschiebungsandrohung betrifft, ist vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Nach dem Aufenthaltsgesetz soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. In seinem Urteil hat der 8. Senat entschieden, dass mit dem Begriff „Staat“ ein Herkunftsland im Sinne des Rechts der Europäischen Union gemeint sei. Ein solches Herkunftsland seien die Palästinensischen Autonomiegebiete, auch wenn sie kein Staat im völkerrechtlichen Sinne seien.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.


Artikel-Informationen

erstellt am:
14.12.2017

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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