Niedersachsen klar Logo

Norddeutsche Erdgasleitung (NEL): Teilerfolg für einzelne Anwohner und Gemeinde Stelle

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit mehreren Beschlüssen vom 29. Juni 2011 - 7 MS 69/11, 7 MS 70/11, 7 MS 72/11 und 7 MS 73/11 - über die Anträge von Grundeigentümern und zweier niedersächsischer Gemeinden auf Erlass eines vorläufigen Baustopps für das niedersächsische Teilstück der "Norddeutschen Erdgasleitung" (NEL) entschieden. Danach darf die Gasfernleitung in bestimmten Bereichen nicht so wie bisher geplant verwirklicht werden.
Die NEL, deren niedersächsisches Teilstück das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in zwei Planfeststellungsbeschlüssen vom 11. und 18. Februar 2011 genehmigt hat, soll an die im Bau befindliche Nord-Stream-Pipeline, eine Gasleitung von Russland durch die Ostsee nach Lubmin, anknüpfen und einen Teil des Gases durch Mecklenburg-Vorpommern und in Niedersachsen bis nach Rehden im Landkreis Diepholz transportieren, wo sich u. a. ein großer Erdgasspeicher befindet. Mit dem Bau der Gasfernleitung ist mittlerweile begonnen worden.
Der Senat hat bei seiner im Eilverfahren vorgenommenen Interessenabwägung entschieden, die Prüfung zahlreicher vorwiegend wirtschaftlich motivierter Einwände der Antragsteller gegen einzelne Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses für das Hauptsacheverfahren zurückzustellen. Das Pipelineprojekt ist für die Versorgung der Bundesrepublik Deutschland und Westeuropas mit Erdgas von hoher energiewirtschaftlicher Bedeutung. Die Leitungsverlegung auf privaten Flächen und die hierfür erforderlichen Enteignungen sind daher voraussichtlich zulässig, so dass die auf eine fehlerhafte Flächeninanspruchnahme gestützten Eilanträge ohne Erfolg blieben.
Stattgegeben hat der Senat den Anträgen der Gemeinde Stelle und einzelner Anwohner. In der Gemeinde Stelle soll die Pipeline über das Gelände einer Grundschule und eines Schulsportplatzes verlaufen; zahlreiche Wohnhäuser von Anwohnern sollen in geringen Abständen von unter 100 m, teilweise nur 30 bis 50 m passiert werden. Insoweit hat er die aufschiebende Wirkung einzelner Klagen in begrenztem Umfang angeordnet und der Planfeststellungsbehörde Fehleinschätzungen bei der Bewertung der Sicherheitsbelange vorgehalten: Die Behörde hat Abstände zu bebautem Gelände nicht für erforderlich gehalten und lediglich einen 10 m breiten Schutzstreifen vorgesehen. Der Senat bemängelt, dass dieses Sicherheitskonzept in den maßgeblichen rechtlichen und technischen Regelungen keine ausreichende Grundlage findet. Die Planfeststellungsbehörde hat neuere wissenschaftliche Veröffentlichungen zu den Risiken des Gastransports in Pipelines nicht hinreichend ausgewertet. Gasleitungen gelten im Vergleich zu dem Transport gasförmiger Stoffe per LKW, Schiff oder Bahn zwar als ein sicheres Transportmittel. Pipelineunfälle kommen aber doch immer wieder vor, häufig mit verheerenden Folgen. Aus der Pipeline austretendes Gas kann eine Wolke bilden, die sich bei Entzündung explosionsartig entlädt. Der Senat hat ausgeführt, dass die Inkaufnahme von Sicherheitsrisiken aus dem Betrieb der Pipeline für die Bevölkerung nicht unter Hinweis auf den in der Rechtsprechung entwickelten atomrechtlichen "Restrisiko"-Begriff gerechtfertigt werden kann, wenn sich Gefährdungen durch die Einhaltung von Abständen zu schulischen Einrichtungen und Wohngebieten vermeiden oder jedenfalls verringern lassen. Der Senat sieht insoweit in einem Gefährdungsradius von 350 m einen Orientierungswert.
Das Gericht hat darüber hinaus beanstandet, dass der Planfeststellungsbeschluss sich auf die Prüfung beschränkt hat, ob sich eine andere Trasse als die vom Vorhabensträger beantragte Variante als vorzugswürdig "aufdränge". Das genügt nicht den Anforderungen des Fachplanungsrechts, das der Planfeststellungsbehörde auferlegt, eine umfassende Überprüfung des Antrages der Vorhabensträgers auch auf Trassenalternativen mit höherer Sicherheit für die Umgebung vorzunehmen.
Es bleibt den Vorhabensträgern und der Planfeststellungsbehörde überlassen, Änderungen der Trassenführung vorzunehmen, um in den Hauptsacheverfahren eine Rechtswidrigkeitsfeststellung zu vermeiden.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
30.06.2011

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln