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Normenkontrollantrag gegen Tierimpfstoffzentrum in Hannover erfolglos

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 12. Januar 2011 - 1 KN 28/10 - den Antrag zweier Grundstückseigentümer abgelehnt, der sich gegen den Bebauungsplan der Stadt Hannover Nr. 1708 "Forschungszentrum Bemeroder Straße" richtete. Auf dem Plangelände will sich ein Tochterunternehmen der Fa. Boehringer niederlassen und Tierimpfstoffe erforschen bzw. in untergeordnetem Umfang produzieren. Es beabsichtigt, in einem ersten Bauabschnitt etwa 200 Schweine unter speziellen Bedingungen zu Forschungszwecken zu halten. Die Antragsteller sind Eigentümer zweier Wohngrundstücke, die in östlicher Richtung rd. 550 und 590 m vom Plangelände entfernt liegen.
Der 1. Senat hat dem Normenkontrollantrag nach einer insgesamt fast siebenstündigen Verhandlung, in der die Sachverständigen der Beteiligten zu Wort kamen, abgelehnt. Er hält die Antragsteller trotz der Entfernung zum Plangelände zwar für befugt, ein Normenkontrollverfahren zu führen. Die von ihnen erhobenen Rügen greifen in der Sache aber nicht durch. Lärm-, Geruchs- und Ammoniakbelastung (der Eilenriede) müssen nicht schon im Bebauungsplan Nr. 1708, um den es hier allein geht, abschließend behandelt werden. Diese Belange lassen sich in den Genehmigungsverfahren, welche die Beigeladene (oder ein anderes Unternehmen, das sich im Planbereich niederlassen will) noch führen muss, in den Griff kriegen. Dasselbe gilt für die Gefahren, welchen sich die Anwohner durch austretende Keime (insbesondere Viren) ausgesetzt sehen. Selbst beim - geplanten - Einsatz sog. HEPA-Filter (=high efficiency particulate air filter) können zwar auch solche Viren austreten, die (was nicht die Regel ist) auf dem Luftwege transportiert werden und (was auch nicht die Regel ist) der menschlichen Gesundheit schaden können. Regelwerke, bis zu welchem Grad und Entfernung Menschen das damit verbundene Risiko zuzumuten ist, existieren noch nicht. Nach dem derzeit absehbaren Stand der Dinge ist dieses Risiko jedoch sehr weitgehend minimiert. Nur wenige Viren können auf dem Luftwege übertragen werden. Nach den Planfestsetzungen dürfen dort Viren nur bis zu einer gewissen, nicht der höchsten Gefährdungsstufe erforscht werden. Im Ergebnis bleibt nur ein geringes Restrisiko. Die Stadt Hannover war nicht verpflichtet, auch dieses noch dadurch zu minimieren oder auszuschließen, dass das Plangebiet von den bebauten Lagen abgerückt wird.
Der 1. Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.01.2011

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
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