Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wird - vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen - im Juni 2012 folgende Verfahren öffentlich verhandeln, die aus der Sicht des Gerichts für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnten:
07.06.2012 - 11:30 Uhr, Sitzungssaal 1
13 LB 56/10 (VG Braunschweig 5 A 127/07)
B. ./. Bundesrepublik Deutschland, Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit;
Beigeladene: K.
Die Klägerin ist eine große deutsche Herstellerin von Tierarzneimitteln. Ihre Klage richtet sich gegen die deutsche Zulassung eines zuvor im Vereinigten Königreich zugelassenen Generikums, also eines Arzneimittels, das mit einem von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Originalpräparat wirkstoffgleich ist. Bei dem in Rede stehenden Wirkstoff Enrofloxacin handelt es sich um ein Antibiotikum, das u. a. für die Behandlung von Infektionskrankheiten in der Hähnchen- und Putenmast vorgesehen ist. Die Klägerin hat für das Originalpräparat seit 1990 eine Zulassung in Deutschland. Die Beigeladene besaß ab 1996 Zulassungen für ein wirkstoffgleiches Präparat in Tschechien, Ungarn und Polen. Im Jahr 2005 erteilte die britische Arzneimittelzulassungsbehörde einer Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ebenfalls eine Zulassung. Im Jahr 2006 beantragte die Beigeladene im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nach der Tierarzneimittelrichtlinie 2001/82/EG eine Zulassung des Generikums auch in Deutschland. Sinn des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung ist eine erleichterte Zulassung eines bereits in einem EU-Mitgliedsstaat - dem "Referenzmitgliedsstaat" zugelassenen Tierarzneimittels auch in anderen Mitgliedstaaten, was dem unionsrechtlichen Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit Rechnung tragen soll. Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung zur Anerkennung; nur bei potenziellen schwerwiegenden Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darf die Anerkennung zurückgehalten und ein länderübergreifendes Koordinierungsverfahren eingeleitet werden. Der Prüfung, ob solche Gefahren erkennbar sind, dient ein vom Referenzmitgliedstaat zu erstellender Beurteilungsbericht. Den hier von der britischen Zulassungsbehörde übermittelten Beurteilungsbericht hat die Beklagte hinsichtlich der Beurteilung der Umweltauswirkungen nicht für ausreichend erachtet, weil dort im wesentlichen nur darauf verwiesen wurde, dass in Deutschland das Originalpräparat schon lange Zeit Verwendung finde. Die britische Zulassungsbehörde ergänzte daraufhin den Beurteilungsbericht mit einem Bericht, der anlässlich einer früheren Verlängerung der Zulassung für das Originalpräparat der Klägerin im Vereinigten Königreich erstellt worden war und der wiederum auf von der Klägerin dort vorgelegten Daten über mögliche Umweltrisiken ("Ökotox-Daten") basierte. Daraufhin wurde die von der Beigeladenen beantragte Zulassung des Generikums in Deutschland erteilt. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage macht die Klägerin u. a. geltend, es sei zu Unrecht auf die von ihr im Vereinigten Königreich anlässlich der dortigen Verlängerung der Zulassung ihres Originalpräparats vorgelegten Ökotox-Daten zugegriffen worden. Die Beigeladene bzw. deren Rechtsvorgängerin hätte vielmehr sowohl bei der Zulassung des Generikums im Vereinigten Königreich als auch im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung eigene Ökotox-Daten vorlegen müssen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassene Berufung.
12.06.2012 - 12:30 Uhr, Sitzungssaal 1
20 BD 7/11 u. a. (VG Osnabrück 9 A 2/11 u. a.)
S. ./. Niedersächsische Landesschulbehörde - Regionalabteilung Osnabrück -
Die Kläger der beiden Berufungsverfahren sind verbeamtete Lehrer im Schuldienst des Landes Niedersachsen. Sie sind Mitglieder der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und haben am 25. Februar 2009 während der Unterrichtszeit in Hannover an einem von der GEW durchgeführten Streik teilgenommen. Wegen der Teilnahme an diesem Streik ist gegen die Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Die beklagte Niedersächsische Landesschulbehörde hat das Verhalten der Kläger disziplinarrechtlich mit einer Geldbuße von jeweils 100,00 EUR geahndet. Die von den Klägern gegen die Disziplinarverfügungen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Urteilen vom 19. August 2011 abgewiesen, weil Beamte in der Bundesrepublik Deutschland wegen der im Grundgesetz verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums kein Streikrecht hätten. Zwar habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hinsichtlich eines türkischen Streikverbots für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein allgemeines Streikverbot für unzulässig erklärt. Diese Rechtsprechung lasse sich - so das Verwaltungsgericht - trotz gebotener völkerrechtsfreundlicher Auslegung der deutschen Verfassung jedoch nicht mit dem Kernbestand des Grundgesetzes vereinbaren. Für eine solche Anpassung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums wären allein das Bundesverfassungsgericht oder der parlamentarische Gesetzgeber zuständig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen seine Urteile zugelassen, weil es der Auffassung ist, dass der Frage der disziplinaren Ahndung der Teilnahme eines Beamten an einem Streik grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Kläger haben die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
27.06.2012 - 09:30 Uhr, Sitzungssaal 1
7 LB 29/11 (VG Hannover 12 A 4280/07)
W. ./. Stadt Bad Nenndorf
Der Kläger ist Eigentümer eines 2005 errichteten Mehrfamilienhauses in Bad Nenndorf. Die Baugenehmigung verpflichtet ihn, auf dem Grundstück sechs Einstellplätze (für PKW) herzustellen. Um im rückwärtigen Grundstücksbereich Stellplätze einrichten zu können, legte er eine zweite Zufahrt von der öffentlichen Straße an. Hierfür beantragte er die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis, mit der Begründung, dass anderenfalls die erforderlichen Stellplätze auf dem Grundstück nicht untergebracht werden könnten. Die Erteilung dieser Erlaubnis lehnte die Beklagte nach einem Beschluss ihres Verwaltungsausschusses ab. Die Anlegung der zweiten Zufahrt führe zum Entfallen von zwei öffentlichen Stellplätzen im Seitenstreifen der Straße und verschärfe damit die ohnehin prekäre Stellplatzsituation im Stadtgebiet. Die Beklagte gab dem Kläger daraufhin mit der - vorliegend allein streitgegenständlichen - straßenrechtlichen Ordnungsverfügung vom 3. August 2007 auf, die ungenehmigt angelegte Zufahrt wieder zu schließen und den Gehweg in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Nachdem die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Erfolg hatte, hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht, dass die Herstellung einer - weiteren - Zufahrt zu einem verkehrsmäßig bereits hinreichend erschlossenen Grundstück im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts eine gesonderte straßenrechtliche Erlaubnis erfordere, kann sich auf eine obergerichtliche Rechtsprechung stützen. Es bedarf zudem der Überprüfung, ob öffentliche Interessen wie der Verlust allgemein zugänglichen Parkraumes und verkehrliche Gesichtspunkte gegenüber den privaten Belangen des Klägers zurückgestellt werden dürfen.
27.06.2012 - 11:00 Uhr, Sitzungssaal 1
7 KS 4/12 u. a. (OVG in erster Instanz)
B. u. a. ./. Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Hannover
Die Beklagte plant die Erweiterung der Anzahl von LKW-Stellplätzen entlang der Bundesautobahn A 2 durch den Bau zweier zusätzlicher Rastplätze nördlich und südlich der Autobahn in den Gemarkungen Boimstorf und Rotenkamp (nördlich Königslutter/Elm). Zur Erstellung vermessungstechnischer Grundpläne als Grundlage einer weiteren Planung will sie auf den Grundstücken der Kläger Vermessungsarbeiten durchführen. Die Bekanntgabe dieses Vorhabens und die Aufforderung der Kläger, die Arbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden, erfolgte mit amtlicher öffentlicher Bekanntmachung vom 1. Oktober 2011. Die Kläger - Eigentümer, Pächter und Verwalter betroffener Grundflächen - begehren die Aufhebung der Duldungsanordnung. Sie sei zeitlich und inhaltlich zu unbestimmt. Es sei völlig unklar, was vermessen werden solle, auf welche Behinderungen man sich einstellen müsse und welche Auswirkungen die Arbeiten hätten. Zu vermuten stehe, dass mit dem Vorhaben selbst bereits begonnen werden solle, was unzulässig wäre. Die Beklagte hält die Bedenken für unbegründet. Das zunächst angegangene Verwaltungsgericht Braunschweig hat die Verfahren an das von ihm für zuständig gehaltene Oberverwaltungsgericht verwiesen.
Die für den 27.06.2012 in der Pressevorschau vom 31.05.2012 (abrufbar über www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de => Aktuelles => Sitzungstermine) angekündigten Termine des 7. Senats des Nds. OVG sind auf den 18.07.2012 verlegt worden. Einzelheiten werden in der Pressevorschau für den Monat Juli enthalten sein.
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