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Bebauungsplan zur Beschränkung von Tierhaltungsanlagen rechtmäßig

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 13. September 2011 - 1 KN 56/08 - den Normenkontrollantrag eines Landwirts gegen einen Bebauungsplan der Stadt Meppen im Wesentlichen abgelehnt, mit welchem im Bereich der Ortsteile Versen, Fullen und Rühle großräumig die Zulässigkeit von Tierhaltungsanlagen beschränkt wird.

Die planerische Bewältigung der mit Intensivtierhaltung verbundenen Probleme ist derzeit Gegenstand breiter Erörterungen in der juristischen Fachwelt. Vor diesem Hintergrund bekräftigt das Urteil in Anknüpfung an eine frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Februar 2002
- 4 CN 5.01 -, juris), dass Gemeinden in einem Bereich, der durch eine Massierung von Tierhaltungsanlagen geprägt ist, auch unter Vorsorgegesichtspunkten grundsätzlich Sondergebiete für Tierhaltung ausweisen und sogenannte Emissionsradien festlegen dürfen. Dies stellt hohe Anforderungen an die Planung im Detail, insbesondere an die erforderliche Abwägung zwischen den Belangen der Tierhaltungsbetriebe und demjenigen des Schutzes der Wohnbevölkerung vor Tiergerüchen. Bis auf eine kleinere Randkorrektur hat der Senat im vorliegenden Fall keine durchgreifenden Mängel des Bebauungsplans zu erkennen vermocht.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
16.09.2011

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208

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