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Anlieger an CASTOR-Transportstrecken können Beförderungsgenehmigung nicht gerichtlich prüfen lassen

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - hat mit Urteilen vom 30. August 2011 im Berufungsverfahren die Abweisung der Klagen von zwei Anwohnern durch das Verwaltungsgericht Braunschweig bestätigt, mit denen diese die Rechtswidrigkeit der atomrechtlichen Genehmigung für den CASTOR-Transport im November 2003 feststellen lassen wollten (Aktenzeichen 7 LB 58/09 und 7 LB 59/09).

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom Januar 2009 aufgegeben, die Frage des Rechtsschutzes von Anwohnern der Transportstrecke in einem Berufungsverfahren zu prüfen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht seine Drittschutzrechtsprechung hinsichtlich atomrechtlicher Anlagen im Jahr 2008 modifiziert hatte.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat ein Klagerecht von Anwohnern der Transportstrecke verneint und ausgeführt: Die einschlägigen Vorschriften des Atomgesetzes schützen die Kläger als Teil der Allgemeinheit vor den Gefahren ionisierender Strahlung, räumen ihnen aber insoweit eine klagefähige Rechtsposition nicht ein. Die anzuwendenden gefahrgutrechtlichen Regelungen legen die einzuhaltenden Grenzwerte nach einem anderen System fest als die Strahlenschutzverordnung, so dass die Rechtsprechung zur Klagebefugnis gegen Genehmigungen von ortsfesten Anlagen oder Zwischenlagern trotz ähnlich oder gleich formulierter Genehmigungsvoraussetzungen auf Transportgenehmigungen nicht übertragen werden kann. Anders als bei ortsfesten Anlagen ist hier ein nicht näher bestimmbarer Teil der Bevölkerung betroffen. Das Bundesamt für Strahlenschutz hat im Jahr 2010 234 Transporte mit Kernbrennstoffen genehmigt. Insgesamt fallen jährlich über 400.000 Transporte radioaktiver Stoffe an, wobei der weit überwiegende Teil zu Mess- und Forschungszwecken sowie für medizinische Anwendungen benötigt wird.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung in beiden Verfahren die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
31.08.2011

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
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