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Klage gegen Standortzwischenlager beim Kernkraftwerk Unterweser abgewiesen

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 23. Juni 2010 - 7 KS 215/03 - die Klage zweier in der Nähe des Standortzwischenlagers Rodenkirchen wirtschaftenden Landwirte gegen die Genehmigung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 22. September 2003 abgewiesen. Mit ihr ist der beigeladenen E.ON Kernkraft GmbH nach § 6 des Atomgesetzes für maximal 40 Jahre gestattet worden, in einem Gebäude auf dem abgeschlossenen Gelände des Kernkraftwerks Unterweser Uran-Brennelemente aus dem Kraftwerk in maximal 80 Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR V/19 bis zu einer späteren Endlagerung zwischenzulagern.
Über die Klage hat der Senat bereits am 17. und 18. Februar 2010 mündlich verhandelt, das Verfahren daraufhin jedoch am 1. März 2010 zunächst zur weiteren Sachaufklärung vertagt. Der Beklagten war aufgegeben worden, dem Gericht ihre zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse über die Auswirkungen eines gezielt herbeigeführten Absturzes einer Passagiergroßflugzeugs auch des Typs Airbus A 380 auf das Zwischenlager mitzuteilen. Insoweit liegt seit März des Jahres ein Gutachten vor, das nach Mitteilung (und Erläuterung) der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass es auch dadurch nicht zu erheblichen Freisetzungen radioaktiver Stoffe kommt. Die im Genehmigungsverfahren angestellten Lastannahmen werden danach weit unterschritten. Das Gutachten selbst hat die Beklagte nicht vorgelegt, weil es als vertraulich eingestuft ist.
Der Senat hat eine Vorlage als entbehrlich angesehen und deshalb kein Prüfverfahren hinsichtlich der Berechtigung der Nichtvorlage eingeleitet, weil es seiner Auffassung nach auf die Einzelheiten letztlich nicht entscheidungserheblich ankommt. Die Genehmigungsbehörde hat zum Zeitpunkt der Genehmigung bei der Abgrenzung des Terrorszenarios "Großflugzeugabsturz" von der Einbeziehung des A 380 absehen dürfen, weil die Wahrscheinlichkeit eines terroristischen Missbrauchs dieses Flugzeugstyps in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise verneint werden durfte. Der Genehmigungsbehörde steht insoweit auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein weitgespannter Beurteilungsspielraum zu.
Das Oberverwaltungsgericht hat auch die übrigen mit der Klage vorgebrachten, bereits im Februar verhandelten Einwände der Kläger zurückgewiesen und sämtliche damit verbundenen weiteren Beweisanträge abgelehnt. Das Zwischenlager ist auf Grundlage der zutreffenden Rechtsgrundlage genehmigt worden, die Behälter weisen eine hinreichende Langzeitsicherheit auf und das Lager ist ausreichend gegen denkbare Hochwässer geschützt. Auch das angenommene Terrorszenario eines Angriffs auf die Behälter mit Hohlladungsgefechtsköpfen hat die Beklagte zutreffend untersucht. Sie ist bei ihren Berechnungen in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass Leben und Gesundheit der Anwohner im Eintrittsfall nicht gefährdet werden. Eine vorübergehende Kontamination der angrenzenden Weideflächen ist dann zwar nicht auszuschließen; dies stellt jedoch keinen Versagungsgrund für die Genehmigung dar, sondern ist gegebenenfalls zu entschädigen.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
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