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Stoppelmarkt in Vechta: Neue Entscheidung über die Zulassung eines Wirtschaftszeltes erforderlich

Im Beschwerdeverfahren um die Verpflichtung der Stadt Vechta zur Zulassung eines Wirtschaftszeltes zum Stoppelmarkt 2016 in Vechta hat die Antragstellerin einen Teilerfolg erzielt. Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 27. Juli 2016 (Az. 7 ME 81/16) den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 4. Juli 2016 (Az. 12 B 1627/16) geändert. Er hat die Stadt Vechta verpflichtet, über den Antrag der abgelehnten Antragstellerin auf Zulassung zum Stoppelmarkt 2016 mit ihrem Wirtschaftszelt erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die Stadt Vechta hat auch in diesem Jahr wegen überzähliger Bewerbungen um die Zulassung zum Stoppelmarkt 2016 Auswahlentscheidungen treffen müssen. Den Antrag der Antragstellerin hatte sie abgelehnt. Auf der Grundlage ihrer Vollzugshinweise zu den Vergaberichtlinien und ihres Veranstaltungskonzepts hatte sie die Antragstellerin in die Unterkategorie „Wirtschaftszelt ab 800 m²“ eingeordnet, eine im Verfahren beigeladene Mitbewerberin hingegen in die Unterkategorie „Jugendzelt“. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte den Eilantrag der Antragstellerin abgelehnt. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass die Ablehnung der Antragstellerin wegen Platzmangels rechtlich nicht zu beanstanden sei. Insbesondere sei die von der Antragstellerin gerügte Bildung der Unterkategorie „Jugendzelt“ nicht zu beanstanden.

Diese Auffassung hat der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht geteilt. Die Kriterien, von denen sich eine Behörde bei ihrer Auswahlentscheidung leiten lasse, als auch das konkrete Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung selbst müssten für alle Bewerber transparent und nachvollziehbar sein. Die von der Stadt Vechta vorgenommene Bildung der Unterkategorie „Jugendzelt“ sei nicht ausreichend bestimmt und daher unwirksam. Das Kriterium sichere keine einheitliche und nachvollziehbare Anwendung gegenüber allen Bewerbern, die einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich wäre, sondern öffne einer selektiven, wenn nicht gar beliebigen Vorgehensweise der Stadt Vechta die Tür. Folge der Unwirksamkeit der Unterkategorie „Jugendzelt“ sei, dass die darin eingeordneten Bewerber - also auch die beigeladene Mitbewerberin - einer anderen Unterkategorie zuzuordnen seien. Insoweit sei dann eine erneute Auswahlentscheidung erforderlich, bei der die Antragstellerin im Verhältnis zu ihrer Mitbewerberin besser abschneiden könnte. Diese Auswahlentscheidung obliege der Stadt Vechta und nicht dem Gericht, so dass die Antragstellerin lediglich eine Neubescheidung ihres Begehrens auf Zulassung zum Stoppelmarkt verlangen könne.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.07.2016

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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