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Beschwerde im Verfahren um die Besetzung der Schulleiterstelle an einem Lüneburger Gymnasium (Herderschule) erfolglos

In dem Verfahren um die Besetzung der Schulleiterstelle an einem Gymnasium in Lüneburg (Herderschule) hat der für das Beamtenrecht zuständige 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 11. Juli 2016 (Az. 5 ME 76/16) die Beschwerde des unterlegenen Bewerbers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 10. Mai 2016, Az. 1 B 32/16) zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag des langjährigen stellvertretenden Schulleiters der Herderschule gegen die Besetzung der Stelle mit einem anderen Bewerber abgelehnt. Es hatte die vom Niedersächsischen Kultusministerium getroffene Auswahlentscheidung, die Stelle mit dem an einem anderen Lüneburger Gymnasium beschäftigten Mitbewerber zu besetzen, der dort ebenfalls als stellvertretender Schulleiter tätig ist, rechtlich nicht beanstandet. Der erfolgreiche Mitbewerber habe - so das Verwaltungsgericht - schon nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen, die aus Anlass der Bewerbungen um die Schulleiterstelle erstellt worden waren, einen - wenn auch geringen - Leistungsvorsprung und habe auch im Auswahlgespräch besser abgeschnitten. Die dienstlichen Beurteilungen beider Bewerber seien auch fehlerfrei und unter Wahrung der Chancengleichheit erstellt worden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Soweit sich der unterlegene Bewerber auf die Fehlerhaftigkeit seiner eigenen dienstlichen Beurteilung berufen hat, ist der Senat dieser Argumentation ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat jedoch der Auffassung, dass die dienstliche Beurteilung des erfolgreichen Mitbewerbers - bezogen auf einen Teil von insgesamt vier beurteilungsrelevanten Verfahrensteilen - an einem Fehler leidet, der jedoch letztlich keinen Einfluss auf den Ausgang des Auswahlverfahrens hat. Zwar müsste der fehlerhafte Verfahrensteil an sich wiederholt und der erfolgreiche Mitbewerber sodann unter Einbeziehung der übrigen drei, jeweils eigenständigen Verfahrensteile erneut dienstlich beurteilt werden. Eine solche, verfahrensfehlerfrei erstellte neue Beurteilung des erfolgreichen Mitbewerbers könnte jedoch nicht dazu führen, dass der unterlegene Bewerber allein aufgrund eines Beurteilungsvergleichs einen Leistungsvorsprung gegenüber dem erfolgreichen Mitbewerber aufweist. Denn dessen positive Bewertungen in Bezug auf die anderen, eigenständigen Verfahrensteile bleiben erhalten. Dass der erfolgreiche Mitbewerber im Auswahlgespräch besser abgeschnitten hat als der unterlegene Bewerber, hat Letzterer im Beschwerdeverfahren nicht mehr angezweifelt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.07.2016

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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