Niedersachsen klar Logo

Kein unentgeltlicher Zugang zum Strand in Wangerland

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tag (Az. 10 LC 87/14) entschieden, dass kein Anspruch auf freien und unentgeltlichen Zugang zu den von der Wangerland Touristik GmbH gepachteten Teilen des Sandstrandes in den Badeorten Hooksiel und Horumersiel-Schillig besteht.

Beide Badeorte gehören zum Gemeindegebiet der beklagten Gemeinde Wangerland. Die beiden Kläger wohnen in Nachbargemeinden. Sie sehen sich am freien Zugang zu den Stränden gehindert, weil die im Verfahren beigeladene Wangerland Touristik GmbH der beklagten Gemeinde u. a. von auswärtigen Gästen für den Zugang zum Strand in der Zeit von April bis Oktober ein Tagesentgelt von drei Euro erhebt.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte die Klagen mit Urteil vom 23. September 2014 (Az. 1 A 1314/14) bereits als unzulässig abgewiesen, aber die Berufung gegen sein Urteil zugelassen. Die von den Klägern eingelegte Berufung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen. Zwar seien die Klagen zulässig. Den Klägern stehe gegenüber der beklagten Gemeinde kein einfacherer Weg zur Verfügung, ihr geltend gemachtes Zugangsrecht durchzusetzen. Auf eine Klage unmittelbar gegen die beigeladene Wangerland Touristik GmbH könnten die Kläger nicht verwiesen werden, nachdem ihre darauf gerichtete Klage vom Amtsgericht Jever bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei.

Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil den Klägern kein Anspruch auf einen freien Zugang zu den in Rede stehenden Strandabschnitten zusteht. Als Anspruchsgrundlage käme am Ehesten noch das nach § 59 Bundesnaturschutzgesetz jedermann zustehende Recht in Betracht, die freie, ungenutzte Landschaft unentgeltlich zu betreten. Die Strandabschnitte, die die Kläger betreten wollen, gehören jedoch nicht dazu. Denn sie sind der Wangerland Touristik GmbH vom Land Niedersachsen als Strandbad verpachtet worden und werden einheitlich als kommerzielle Freizeiteinrichtung genutzt. Aus dem Landesrecht ergeben sich keine weitergehenden Rechte. Das Betretensrecht nach § 23 des Landeswaldgesetzes geht nicht über die entsprechende bundesnaturschutzrechtliche Norm hinaus. Ein früheres Gewohnheitsrecht auf die freie Benutzung des Meeresstrandes ist durch die späteren gesetzlichen Regelungen des Landesrechts seit langem abgelöst worden. Straßen- und Wasserrecht vermitteln schon kein Zutrittsrecht zum Strand.

Ob ein naturschutzrechtliches Betretensrecht überhaupt gegenüber der beklagten Gemeinde gerichtlich durchsetzbar oder nicht gegenüber dem Land Niedersachsen als Eigentümer des Strandes zu verfolgen wäre und ob die gegenwärtige Form der Finanzierung des Strandzutritts im Einzelnen rechtmäßig ist, brauchte nicht entschieden zu werden. Gleiches gilt für die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob an der niedersächsischen Nordseeküste insgesamt hinreichend Möglichkeiten bestehen, den Strand unentgeltlich zu betreten.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.01.2016

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln