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Eilverfahren gegen die Verlängerung der Gorleben-Veränderungssperre bleiben auch beim Oberverwaltungsgericht erfolglos

Mit zwei Beschlüssen vom 30. Juni 2015 (Az. 7 ME 28/15 und 7 ME 29/15) hat der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die Beschwerden einer Privatperson und einer Umweltschutzorganisation zurückgewiesen, die darauf gerichtet waren, eine Verlängerung der Verordnung zur Festlegung einer Veränderungssperre zur Sicherung der Standorterkundung für eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle im Bereich des Salzstocks Gorleben vom 25.Juli 2005 (Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung) über den 16. August 2015 hinaus vorläufig zu untersagen.

Die Bundesregierung beabsichtigt den Erlass einer „Ersten Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung“, die vom Kabinett am 25. März 2015 beschlossen worden ist. Gegenstand dieser Änderungsverordnung ist die Verlängerung der geltenden Verordnung bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Salzstock Gorleben aus dem Standortauswahlverfahren ausgeschlossen wird, längstens bis zum 16. August 2025. Die Änderungsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates, der in seiner Sitzung vom 12. Juni 2015 dem Vorschlag der Bundesregierung (nur) mit der Maßgabe zugestimmt hat, die Verlängerung bis längstens zum 31. März 2017 zu befristen. Daher ist eine erneute Kabinettsbefassung für die Beschließung der Verordnung erforderlich.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte die Anträge auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit Beschlüssen vom 15. April 2015 abgelehnt. Die Beschwerden beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hatten keinen Erfolg. Der zuständige 7. Senat hat zur Begründung in den Beschlüssen vom 30. Juni 2015 ausgeführt:

Das Begehren der Antragsteller ist auf Unterlassung einer Normsetzung, d.h. die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gegenüber einem staatlichen Rechtssetzungsverfahren gerichtet. Dies trifft auf eine hohe rechtliche Hürde. Die "vorbeugende Feststellung" der Unvereinbarkeit noch nicht bestehenden Rechts mit höherrangigem Recht ist grundsätzlich unzulässig, solange die rechtsetzenden Körperschaften ihre Beratungen noch nicht abgeschlossen haben. Eine Rechtskontrolle ist erst möglich, wenn die von dem Betroffenen beanstandete Norm von der normsetzenden Stelle mit Geltungsanspruch nach außen bekannt gegeben worden ist. Von der - künftigen - Norm Betroffene müssen sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf diesen von der Verwaltungsgerichtsordnung als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verweisen lassen. Vorbeugender Rechtsschutz gegen den Erlass von Normen kann nur dann gewährt werden, wenn es mit Rücksicht auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen schlechthin unzumutbar ist, das Inkrafttreten der Norm abzuwarten und die gegebenen nachträglichen Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.

Diese engen Voraussetzungen sind im Fall der Antragsteller nicht erfüllt. Mit Projekten wie Salzabbau oder Tiefenspeicherung werden der Sache nach primär monetäre Interessen in Gestalt einer Ausweitung wirtschaftlicher Nutzungsmöglichkeiten geltend gemacht. In aktuell bereits ausgeübte Befugnisse wird durch die Verordnung nicht eingegriffen. Für die Durchführung der von den Antragstellern bisher lediglich skizzierten Nutzungsabsichten werden zudem weitere Genehmigungen benötigt, die bisher nicht beantragt sind. Die Konkretisierung der bezeichneten Nutzungsabsichten ist bisher nicht absehbar; sie haben derzeit lediglich einen hypothetischen Charakter. Es ist daher nicht zu erkennen, weshalb die Antragsteller nicht die (kurze) Phase der Gremienberatungen abwarten und nach Inkrafttreten der Verordnung Rechtsschutz gegen die - dann existente - Norm suchen können. Derartiger nachträglicher Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten kann - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht als ineffektiv bewertet werden.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
02.07.2015

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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