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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht stoppt das Auswahlverfahren zur Besetzung

Der im Jahr 1952 geborene Antragsteller ist Richter am Bundesgerichtshof (Besoldungsgruppe R 6), die im Jahr 1963 geborene Beigeladene Ministerialdirigentin (Besoldungsgruppe B 6) bei dem Antragsgegner. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Übertragung des Amtes der Präsidentin des Oberlandesgerichts bei dem Oberlandesgericht Oldenburg (Besoldungsgruppe R 8) auf die Beigeladene. Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 17. April 2015 abgelehnt. Der hiergegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers hat der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts stattgegeben.

Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom heutigen Tage im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Beigeladenen die Stelle einer Präsidentin des Oberlandesgerichts bei dem Oberlandesgericht Oldenburg zu übertragen und sie zur Präsidentin dieses Gerichts zu ernennen. Die der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugrundeliegende Beurteilung, die die Präsidentin des Bundesgerichtshofs über den Antragsteller erstellt hat, ist fehlerhaft, weil sie nicht vollständig seine dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum umfasst. In der Beurteilung ist die Tätigkeit des Antragstellers als Staatssekretär im Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein (Besoldungsgruppe B 10), die dieser in der Zeit vom 27. Oktober 2009 bis zum 12. Juni 2012 ausgeübt hatte, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Für diese Tätigkeit, die einen Zeitraum von weit mehr als einem Drittel des gesamten Beurteilungszeitraums umfasst, hätte ein Beurteilungsbeitrag eingeholt und in der Beurteilung gewürdigt werden müssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Dieser Fehler führt zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Denn der Antragsgegner hat die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung auf eine sogenannte ausschärfende Betrachtung der Beurteilungen gestützt, wobei die für den Antragsteller erstellte Beurteilung hinsichtlich seiner Tätigkeit als Staatssekretär aber keinerlei Bewertungen enthält, die ausschärfend hätten betrachtet werden können. Die Aussichten des Antragstellers, in einem rechtsfehlerfrei durchgeführten Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, sind zumindest offen. Daher war seiner Beschwerde zu entsprechen.

Der Beschluss des 5. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
05.06.2015
zuletzt aktualisiert am:
08.06.2015

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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