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Stadt Braunschweig muss über Bauantrag für Lagerhalle zur Sortierung schwach radioaktiver Abfälle im Ortsteil Thune/Wenden neu entscheiden

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tage (Az. 1 LB 131/14) die Berufung der Stadt Braunschweig gegen eine (teilweise) stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig zurückgewiesen.

Mit dieser hatte das Verwaltungsgerichts die Stadt verpflichtet, den Bauantrag für eine Lagerhalle neu zu bescheiden, in der schwach radioaktiver Abfall (insbesondere aus Medizintechnik - namentlich Krebstherapie, nuklearmedizinischer Bildgebung und Radiopharmazie) vermessen und zur Lagerung verpackt werden soll. Auf den Bauantrag vom November 2011 hatte die Stadt zur Änderung der planungsrechtlichen Situation die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen. Im Februar/März 2012 hatte sie eine sog. Veränderungssperre erlassen. Diese schließt während ihrer Geltungsdauer im Regelfall aus, dass Bauanträgen stattgegeben werden kann. Die Veränderungssperre war zwischenzeitlich ein zweites Mal auf dann insgesamt 4 Jahre verlängert worden. Das hält der Senat für unwirksam. Die Sach- und Rechtslage war nicht so kompliziert, dass das Verfahren zur Aufstellung des neuen Bebauungsplans nicht innerhalb der Regelzeit von drei Jahren hätte abgeschlossen werden können.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.05.2015

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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