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Oberverwaltungsgericht hebt vorläufiges Verbot der Reusenfischerei im Steinhuder Meer auf

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit einem heute verkündeten Urteil (Az. 4 LC 39/13) auf die Berufung eines Berufsfischers und eines Fischervereins die Klage einer Naturschutzvereinigung gegen die Reusenfischerei im Steinhuder Meer abgewiesen.

Nach Auffassung der Naturschutzvereinigung gefährdet die Reusenfischerei im Steinhuder Meer die kleine Population der dort seit 2010 eingewanderten Fischotter erheblich, weil die Fischotter den Fischen in die Reusen folgen, dort aber den Ausgang nicht mehr finden und ertrinken können. Sie hat deshalb beim Verwaltungsgericht Hannover (Az. 4 A 5418/12) Klage eingereicht, nachdem Gespräche mit der Region Hannover als zuständiger Naturschutzbehörde und den Berufsfischern über Maßnahmen zum Schutz der Fischotter erfolglos geblieben waren. Das Verwaltungsgericht hat die Region Hannover verpflichtet, die Reusenfischerei im Steinhuder Meer bis zum Abschluss einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu untersagen, soweit keine technischen Vorrichtungen zum Schutz der Fischotter eingesetzt werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover geändert und die Klage der Naturschutzvereinigung abgewiesen. Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der beklagten Region Hannover nach dem Bundesnaturschutzgesetz liegen zwar vor, da die Reusenfischerei ein Projekt im Sinne des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes ist, das geeignet ist, das FFH (Flora-Fauna-Habitat) - Gebiet Steinhuder Meer erheblich zu beeinträchtigen. Denn es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass Fischotter als charakteristische Art dieses FFH-Gebiets in den Reusen verenden und es dadurch zu einem dauerhaften Rückgang der Fischotterpopulation am Steinhuder Meer kommen kann. Daher ist zwar eine sogenannte FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Naturschutzvereinigung hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Reusenfischerei bis zum Abschluss dieser Verträglichkeitsprüfung untersagt wird. Denn die Vorschriften des § 34 Bundesnaturschutzgesetz, aufgrund derer die Region Hannover gegenüber den Reusenfischern am Steinhuder Meer einschreiten könnte, dienen allein dem Schutz des FFH-Gebiets und nicht dem Schutz eines Mitwirkungsrechts der klagenden Naturschutzvereinigung.

Abgesehen davon fehlt es hier ohnehin an einem Mitwirkungsrecht der Naturschutzvereinigung, das bis zum Abschluss einer Verträglichkeitsprüfung durch ein Verbot der Reusenfischerei gesichert werden könnte. Ob in der Zukunft ein Mitwirkungsrecht entstehen wird, hängt vom Ausgang der noch durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung ab. Hinzu kommt, dass der Region Hannover bei der Entscheidung, ob sie bis zum Abschluss der Verträglichkeitsprüfung Anordnungen gegenüber den Reusenfischern trifft, ein Ermessen zusteht. Bei dieser Ermessensentscheidung hat sie nicht nur den Schutz des FFH-Gebiets, sondern auch zu berücksichtigen, dass die Fischer am Steinhuder Meer die Reusenfischerei bereits seit ca. 40 Jahren betreiben und eine auch nur vorübergehende Untersagung dieser Form der Fischerei bzw. die Anordnung des Einsatzes von technischen Vorrichtungen zum Schutz des Fischotters in ihre Berufsausübung eingreift sowie mit wirtschaftlichen Belastungen verbunden ist.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Fischer die Reusenfischerei im Steinhuder Meer aber erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts ohne den Einsatz von Vorrichtungen zum Schutz der Fischotter wieder aufnehmen können.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
04.03.2015

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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