Niedersachsen klar Logo

E.ON geht gerichtlich gegen die standortnahe Zwischenlagerung von Atommüll aus der Wiederaufbereitung vor

Die E.ON Kernkraft GmbH betreibt im Land Niedersachen die Kernkraftwerke Grohnde und Unterweser. An diesen Standorten betreibt sie außerdem jeweils ein Zwischenlager für die Aufbewahrung abgebrannter Kernbrennstoffe. Mit der am 1. Oktober 2014 bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangenen Feststellungsklage (Az. 7 KS 79/14) wehrt sie sich dagegen, dass sie nach der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Regelung in § 9a Abs. 2a des Atomgesetzes (AtG) dafür Sorge zu tragen hat, dass die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe im Ausland stammenden verfestigten Spaltproduktlösungen zurückgenommen und in standortnahen Zwischenlagern bis zu ihrer Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt werden müssen. Die Klägerin hält die Auferlegung dieser Sorgepflicht für verfassungswidrig. Hintergrund der Regelung in § 9a Abs. 2a AtG ist, dass das Transportbehälterlager Gorleben für die Aufbewahrung radioaktiver Abfälle, die bei der Wiederaufbereitung abgebrannter Brennelemente im Ausland, namentlich in La Hague in Frankreich sowie in Sellafield in Großbritannien, angefallen sind, nicht mehr zur Verfügung stehen soll.

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.10.2014

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln