Niedersachsen klar Logo

Kosten der Abschiebung Minderjähriger

Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat am 25. September 2014 - 8 LC 163/13 - entschieden, dass auch Ausländer, die als Minderjährige aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden sind, zu den Kosten dieser Abschiebung herangezogen werden dürfen.

Die Klägerin, eine serbische Staatsangehörige, reiste 1995 zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein. Nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens wurde sie 2002 mit ihrer Familie auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. Im Zeitpunkt der Abschiebung war sie sechzehn Jahre alt. Seit 2012 lebt die Klägerin wieder im Bundesgebiet. Sie ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen zog die Klägerin mit Bescheid vom 7. Juni 2012 zu den auf sie entfallenden Kosten der Abschiebung in Höhe von insgesamt etwa 600 EUR heran.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Oldenburg abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Der Senat hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz - hat ein Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstehen. Die so bestimmte Kostenpflicht setzt nicht voraus, dass der Ausländer bei seiner Abschiebung volljährig gewesen ist.

Der Heranziehung zu den Abschiebungskosten kann aber die vom Ausländer geltend zu machende Haftungsbeschränkung nach § 1629a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegenstehen. Diese Bestimmung gilt im streitrelevanten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis nicht unmittelbar; sie findet aber entsprechende Anwendung. Gewährleistet wird danach ein weitreichender Schutz des Minderjährigen vor fremdverantworteten Verbindlichkeiten. Der volljährig Gewordene kann seine Haftung grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten, die während seiner Minderjährigkeit durch seine Eltern als seine gesetzlichen Vertreter oder durch ihn selbst mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter begründet worden sind, auf den Bestand seines bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens beschränken.

Im vorliegenden Fall erfüllt die Klägerin aber die tatbestandlichen Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 1629a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB nicht. Die Nichtbefolgung der Ausreisepflicht und die daran anknüpfende Notwendigkeit einer zwangsweisen Durchsetzung dieser Pflicht durch die Abschiebung stellt zwar eine "sonstige Handlung" im Sinne der genannten Bestimmung dar. Diese "sonstige Handlung" ist aber nicht von den Eltern der Klägerin aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht und insbesondere ihres gesetzlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts zu verantworten, sondern von der Klägerin selbst. Diese hatte bei Durchführung der Abschiebung bereits das sechzehnte Lebensjahr vollendet und war damit nach § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes voll handlungsfähig. Die Ausreisepflicht der Klägerin traf nach dem Aufenthaltsgesetz also nicht die Eltern, sondern sie selbst. Vor solchen, vom Minderjährigen selbst verantworteten Folgen eines Handelns schützt die Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB nicht. Etwas anderes kann sich ausnahmsweise dann ergeben, wenn die Eltern erkennbar von ihrem widerstreitenden Aufenthaltsbestimmungsrecht Gebrauch machen und so eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht durch den Minderjährigen verhindern. Hierfür bestanden im konkreten Fall aber keine Anhaltspunkte.

Der Senat hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.


Artikel-Informationen

erstellt am:
25.09.2014

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln