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Festlegungen zur Windkraftnutzung im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Cuxhaven für unwirksam erklärt

Der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Urteilen vom heutigen Tage (Az. 12 KN 244/12 und 12 KN 29/13) Festlegungen zur Windkraftnutzung im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Cuxhaven für unwirksam erklärt.

Der Landkreis Cuxhaven hatte in dem Teilabschnitt zur Windenergie seines Regionalen Raumordnungsprogramms vom 31. Oktober 2011, in Kraft getreten am 28. Juni 2012 (RROP 2012), zahlreiche Vorranggebiete für Windenergienutzung bestimmt und die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete ausgeschlossen. In beiden Verfahren wandten sich die Antragstellerinnen mit ihren Normenkontrollanträgen gegen diese Festlegungen, weil sie Windkraftanlagen auf Flächen außerhalb der Vorranggebiete errichten und betreiben wollen. Der Landkreis hatte diese Flächen in einer Entwurfsfassung des RROP noch als Vorranggebiete vorgesehen (Steinau, Osten-Isensee und Armstorf).

Der 12. Senat hat entschieden, dass die in dem Teilbereich Windenergie des RROP 2012 angeordnete Ausschlusswirkung nicht den Anforderungen genügt, die an ein schlüssiges gesamträumliches und abwägungsfehlerfreies Planungskonzept und dessen Dokumentation zu stellen sind.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat in beiden Verfahren nicht zugelassen.

Die Entscheidung in einem weiteren heute verhandelten Normenkontrollverfahren, in dem sich Nachbarn gegen die Ausweisung des Vorranggebiets „Geversdorf/Oberndorf“ wenden (Az. 12 KN 140/13), ist vertagt worden.


Artikel-Informationen

erstellt am:
15.05.2014

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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