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Klagen gegen Abwassergebührenbescheide 2005/2006 der Stadt Braunschweig erfolgreich

Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 24. September 2013 - 9 LB 22/11, 9 LB 23/11, 9 LB 24/11, 9 LB 25/11 - darüber entschieden, ob die Erhebung von Abwassergebühren für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung durch die Stadt Braunschweig in den Jahren 2005 und 2006 rechtmäßig erfolgt ist. Die Stadt Braunschweig hat die Abwasserbeseitigung ab dem 1. Januar 2006 privatisiert, indem sie die Entwässerungs- und Investitionsaufgabe gegen Zahlung eines Betriebsentgelts für die Dauer von 30 Jahren auf die Stadtentwässerung Braunschweig GmbH übertragen und deren Anteile an ein privates Unternehmen verkauft hat. Zugleich hat sie dem Abwasserverband Braunschweig ebenfalls für 30 Jahre gegen Zahlung eines Entgelts von 222,3 Millionen Euro das ausschließliche Nutzungsrecht am Kanalnetz verliehen. Die Erhebung der Abwassergebühren erfolgte im Auftrag der Stadt Braunschweig entweder durch den Wasserverband Weddel-Lehre oder durch die BS Energy.

Das Oberverwaltungsgericht hat den von mehreren Klägern erhobenen Klagen stattgegeben und die angefochtenen Gebührenbescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Erstellung und Versendung von Gebührenbescheiden durch die BS Energy in Form von Jahresrechnungen ist rechtswidrig, weil das Unternehmen zur Vornahme dieser Handlungen nicht berechtigt gewesen ist und weil die Rechnungen nicht hinreichend zwischen privaten Forderungen und öffentlich-rechtlichen Gebühren unterschieden haben. Eine Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide für 2005 ergibt sich zusätzlich daraus, dass es insoweit an einem Rechenwerk, das als Ergebnis den zu beschließenden Gebührensatz ausweist, und damit an einer ordnungsgemäßen Kalkulation fehlt. Außerdem ist zu bemängeln, dass die Kosten für die Beseitigung des Abwassers aus abflusslosen Gruben in die Kalkulation eingeflossen sind und die Gebührenzahler, deren Grundstücke an den Kanal angeschlossen sind, daher in unzulässiger Weise auch mit diesen Kosten belastet werden. Die weiteren von den Klägern gegen die Gebühren für 2005 erhobenen Einwände (keine Differenzierung beim Gebührensatz zwischen Gebührenpflichtigen aus den eingemeindeten Ortsteilen einerseits und aus dem Stadtgebiet andererseits; keine Berücksichtigung gezahlter Beiträge bei der Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung) hat das Gericht als unbegründet angesehen.

Der 9. Senat hat die Erhebung von Schmutzwassergebühren für 2006 ebenfalls deshalb für rechtswidrig erachtet, weil die Gebührenzahler, deren Grundstücke an den Kanal angeschlossen sind, auch mit den Kosten für die Beseitigung des Abwassers aus abflusslosen Gruben belastet werden. Die Einwände der Kläger, die im Zusammenhang mit der ab 2006 vorgenommenen Privatisierung gestanden haben (ein dem allgemeinen Haushalt gewährtes Darlehen müsse dem Gebührenhaushalt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen periodisch wieder zugeführt werden, das der Stadtentwässerung Braunschweig GmbH gezahlte Betriebsführungsentgelt sei unangemessen hoch, die Abschreibung des bei der Privatisierung vorhanden gewesenen Altanlagevermögens habe ab 2006 nicht auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten vorgenommen werden dürfen), hat der Senat hingegen nicht als berechtigt angesehen. Schließlich hat das Gericht die Niederschlagswassergebühr für 2006 als überhöht angesehen, weil die Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt hat, dass auch Grundwasser in die Niederschlagswasserkanalisation eingeleitet wird, und weil dieser Gesichtspunkt zu einer Senkung der Niederschlagswassergebühr hätte führen müssen.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.09.2013

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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Tel: 04131 718 - 236
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