Artikel-Informationen
erstellt am:
19.08.2013
Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208
Der Senat hat die Entscheidung damit begründet, dass es für die gemäß § 7 Abs. 6 des Raumordnungsgesetzes und Art. 6 Abs. 3 der Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Richtlinie erforderliche Prüfung der FFH-Verträglichkeit nicht ausreicht, bei der Aufstellung oder Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms mit Blick auf die Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten "problematische" Gebiete zu benennen und die weitere Prüfung nachfolgender Planung oder dem Genehmigungsverfahren vorzubehalten, sondern eine weitergehende Prüfung schon auf der Ebene der Regionalplanung erforderlich gewesen wäre.
Der auf das gleiche Ziel gerichtete Eilantrag eines anerkannten Umweltverbandes wurde dagegen mit Beschluss vom selben Tag (- 12 MN 300/12 -) abgelehnt, weil sich eine Antragsbefugnis insoweit weder aus dem nationalen Recht noch dem Europarecht oder dem Aarhus-Übereinkommen ergibt.
Über die noch anhängigen Normenkontrollanträge (- 12 KN 277/11 - und - 12 KN 299/12 -) wird der Senat in der Hauptsache noch zu entscheiden haben.Artikel-Informationen
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