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Bebauungsplan der Stadt Meppen "Tierhaltungsanlagen im westlichen Stadtgebiet" einstweilen außer Vollzug gesetzt werden

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 1 MN 164/12 - in einem Normkontrolleilverfahren entschieden, den Bebauungsplan der Stadt Meppen Nr. 362 "Tierhaltungsanlagen im westlichen Stadtgebiet" einstweilen außer Vollzug zu setzen. Mit der Planung verfolgt die Stadt das Ziel, größere Tierhaltungsanlagen insbesondere im Interesse des Erhalts eines Restbestandes an Erholungsmöglichkeiten zu beschränken und neue kaum noch zuzulassen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt westlich des Stadtgebiets und der Ortschaften Versen, Klein und Groß Fullen sowie Rühle im Außenbereich. Das Gebiet wird seit 2006 im Flächennutzungsplan als Vorranggebiet für die gewerbliche Tierhaltung dargestellt; in ihm sind bereits etwa 30 tierhaltende Betriebe angesiedelt. In unmittelbarer Umgebung liegt das Gewerbegebiet in Rühlerfeld, der Euro-Industriepark und die A 31. Angesichts dieser erheblichen Vorbelastung hätte die Stadt die weitgehende Beschränkung der Tierhaltung im Interesse der Erhaltung der Erholungsfunktion im Außenbereich mit entsprechend gewichtigen städtebaulichen Gesichtspunkten begründen müssen. Daran mangelt es.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.12.2012

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208

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