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Keine einstweilige Anordnung zu Gunsten eines im Auswahlverfahren ausgeschlossenen Rettungsdienstunternehmens

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 12. November 2012 - 13 ME 231/12 - in einem Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Gunsten eines im Auswahlverfahren ausgeschlossenen Rettungsdienstunternehmens abgelehnt. Ein anderslautender Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18. Oktober 2012 - 7 B 5189/12 -, mit dem die Region Hannover verpflichtet worden ist, die Bewerbung des ausgeschlossenen Bewerbers zunächst weiter zu berücksichtigen, ist damit geändert worden.

Die Region Hannover beabsichtigt, zum 1. Januar 2013 externe Unternehmen mit der Durchführung der Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes durch Erteilung von sog. "Dienstleistungskonzessionen" zu beauftragen. Dafür führt sie ein europaweit ausgeschriebenes verwaltungsrechtliches Auswahlverfahren durch, das sich an das förmliche Vergaberecht anlehnt und den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge zur Folge haben soll. Ein Bewerber ist in einem frühen Stadium des Auswahlverfahrens ausgeschlossen worden, weil seiner innerhalb einer Ausschlussfrist eingereichten Bewerbung nicht die geforderte Bescheinigung des zuständigen kommunalen Steueramtes darüber beigefügt war, dass keine Abgabenrückstände bestehen. Diesen Ausschluss wollte der Bewerber nicht hinnehmen; er meint, ihm hätte eine Nachreichung der fehlenden Bescheinigung ermöglicht werden müssen. Dem ist der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - nicht gefolgt. Die Region Hannover hat voraussichtlich zu Recht Ausschlussfristen festgesetzt und zur Anwendung gebracht. Außerdem besteht nach Auffassung des Senats keine Eilbedürftigkeit, weil es dem Bewerber zumutbar ist, nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Anders als im Vergaberecht greift im allgemeinen Verwaltungsrecht keine Vorverlagerung des gerichtlichen Rechtsschutzes in den Zeitraum vor Erteilung des Zuschlags.

Der Beschluss des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.11.2012

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208

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