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Lied der Hitlerjugend darf auch im Rahmen einer Versammlung nicht öffentlich gesungen werden

Eine für den 27. April 2012 von der Jugendorganisation der NPD in Braunschweig vor dem dortigen Schloss geplante Versammlung mit dem Ziel, das Lied "Ein junges Volk steht auf" zu singen und öffentlich zu besprechen, bleibt verboten. Dies hat der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf die Beschwerde des Anmelders der Versammlung mit Beschluss vom heutigen Tage - 11 ME 113/12 - entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig bestätigt.

Das Lied wurde von einem führenden Funktionär der Hitlerjugend speziell für diese geschrieben, war an erster Stelle in Liederbüchern der Hitlerjugend abgedruckt, gehörte zu ihrem Pflichtliederkanon und wurde wiederholt auch auf zentralen Parteiveranstaltungen von Angehörigen der Hitlerjugend gesungen. Im Beschwerdeverfahren hatte der Antragsteller geltend gemacht, dass das Lied nicht bereits dadurch zum Kennzeichen insbesondere der Hitlerjugend als verbotene Organisation geworden sei und es deshalb ohne Verstoß gegen § 86a StGB öffentlich gesungen werden könne. Wie das Verwaltungsgericht und zuvor bereits einzelne Strafgerichte ist der Senat dieser Ansicht nicht gefolgt. Nach § 86a StGB ist es also nicht nur - wie vom Antragsteller vorgetragen - verboten, die jeweils offizielle Hymne einer verbotenen Organisation zu singen; von dem Verbot ist vielmehr auch das Singen weiterer Lieder umfasst, wenn sie neben oder ergänzend zu einer offiziellen Hymne durch eine weite herausgehobene Verbreitung kennzeichnend gerade für die verbotene Organisation geworden sind.

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.04.2012

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208

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