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Göttinger Alkoholverbotsverordnung ist wirksam

Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 30. November 2012 - 11 KN 187/12 - einen gegen die Verordnung zur Begrenzung des Alkoholkonsums in der Göttinger Nikolaistraße gerichteten Normenkontrollantrag abgelehnt und damit die Wirksamkeit der Verordnung bestätigt.

Der im Raum Göttingen wohnhafte Antragsteller, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen eine im Mai 2012 erlassene und zunächst bis Neujahr 2013 gültige Verordnung der Stadt Göttingen, der Antragsgegnerin, mit der sie insbesondere das öffentliche Trinken von Alkohol im Bereich ihrer Nikolaistraße und dem angrenzenden Nikolaikirchhof am Wochenende in den Nachtstunden verboten hat. Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat den Normenkontrollantrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat das Verbot formell zu Recht als Verordnung erlassen. Auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Verordnung zur Gefahrenabwehr lagen vor. Dazu gehört insbesondere eine sog. abstrakte Gefahr, d.h. eine Sachlage, in der u. a. nach allgemeiner Lebenserfahrung mit dem Eintritt von Schäden zu rechnen ist. Eine solche Gefahr ist hier auf Grund der örtlichen Besonderheiten zu bejahen. Die Nikolaistraße ist planungsrechtlich überwiegend als ein besonderes Wohngebiet ausgewiesen, in dem die Anwohner ein Anrecht auf Nachtruhe haben. Gleichwohl hatte sich die Straße bis zum Erlass der Verordnung im Mai 2012 zu einer überwiegend von jüngeren Personen besuchten "Partymeile" entwickelt. Insbesondere in den frühen Morgenstunden des Wochenendes war es dabei zu negativen Begleiter­scheinungen, wie etwa Lärm, Verschmutzungen in Hauseingängen und auf Bürgersteigen durch Urin, Kot und Erbrochenes, illegaler Abfallentsorgung sowie einer Zunahme von Straftaten, gekommen. Dadurch war es den ca. 300 Anwohnern zunehmend unmöglich, an den Wochenenden in Ruhe zu schlafen, und somit eine Gefahr für ihre Gesundheit gegeben, die die Antragsgegnerin zu Recht auf den Alkoholkonsum im öffentlichen Straßenraum in der Nikolaistraße zurückgeführt hat. Dafür sprachen nicht nur die Angaben der Anlieger und der Polizei, sondern auch die Erfahrungen nach dem Inkrafttreten der Verordnung. Die Situation hat sich nämlich seitdem erheblich beruhigt. Vor Erlass der Verordnung hatte die Antragsgegnerin erfolglos versucht, durch andere Maßnahmen, etwa Selbstbeschränkungen einzelner Imbisse und Kioske bei der nächtlichen Abgabe von Alkohol, dem Problem Herr zu werden. Sie durfte daher die Verordnung erlassen und den Schutz der Anwohner höher als das Interesse des Partypublikums an einem sich über die ganze Nacht erstreckenden Alkoholverzehr in der Nikolaistraße bewerten.

Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.12.2012

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208

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