Niedersachsen klar Logo

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht bestätigt Planfeststellungsbeschluss für das Emssperrwerk

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - hat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden, dass das Verwaltungsgericht Oldenburg die gegen den Bau und Betrieb des Emssperrwerks gerichtete Klage zu Recht abgewiesen hat (7 LB 44/02).

Der Kläger - ein anerkannter Naturschutzverband - hatte sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Weser-Ems zum Bau und Betrieb des Emssperrwerks gewendet. Seine Klage war in erster Instanz erfolglos geblieben (VG Oldenburg - 1 A 3558/98 ).

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat als Berufungsinstanz die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, wonach der Kläger, der lediglich naturschutzrechtliche Belange geltend machen kann, keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses hat. Die gerichtliche Prüfung hat ergeben, dass das Sperrwerk weder Regelungen des europäischen Naturschutzrechts (Vogelschutz-Richtlinie, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) noch Bestimmungen des nationalen Naturschutzrechts widerspricht.

Das Vogelschutzgebiet Nendorper Vorland, durch das einer der Anschlussdeiche zum Sperrwerk gebaut ist, bleibt frei von Beeinträchtigungen, die sich auf die Lebensbedingungen der geschützten Brut- und Zugvögel erheblich auswirken könnten. Das Land Niedersachsen war auch nicht verpflichtet, die Unterems nach den Regeln der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der Europäischen Kommission zu melden. Weitere Auflagen, um Schäden für die Natur abzuwenden, sind nicht erforderlich.

Artikel-Informationen

erstellt am:
02.12.2004
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Jürgen Meyer-Lang

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln