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Aufstellen von Grabmalen ohne Eintragung in die Handwerksrolle möglich

Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 11. März 2010 - 8 LB 9/08 - entschieden, dass das bloße Aufstellen von fertigen Grabmalen auf Friedhöfen nicht den in die Handwerksrolle eingetragenen Steinmetzen oder Steinbildhauern vorbehalten ist.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens war ein Unterlassungsanspruch, den der Kläger, ein Gewerbetreibender, der Grabmale von Dritten fertigen lässt und diese auf Friedhöfen selbst aufstellt, gegen die beklagte Kreishandwerkerschaft Lüneburger Heide geltend gemacht hat. Die Beklagte hatte gegenüber dem Träger eines Friedhofs unter anderem behauptet, der Kläger dürfe Grabmale auf den Friedhöfen nur aufstellen, wenn er als Steinmetz oder Steinbildhauer in die Handwerksrolle eingetragen sei. Da es daran fehle, handele er ordnungswidrig. Die Beklagte hatte den Träger des Friedhofs zudem aufgefordert, eine dem Kläger erteilte friedhofsrechtliche Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen wieder zu entziehen. Durch diese Äußerungen sieht sich der Kläger in seinen Rechten verletzt und die Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte unter anderem zur Unterlassung derartiger Äußerungen verpflichtet. Allein zum Aufstellen von Grabmalen bedürfe es keiner Eintragung in die Handwerksrolle, weil eine solche Tätigkeit für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk nicht wesentlich sei, sondern nur dessen Randbereich betreffe. Der 8. Senat hat diese Auffassung des Verwaltungsgerichts nunmehr bestätigt.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.03.2010
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
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