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Termine bis Ende Februar 2010

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wird – vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen – im Februar 2010 die folgenden Verfahren öffentlich verhandeln, die aus der Sicht des Gerichts für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnten:

 

17.02.2010 - 09:30 Uhr, Sitzungssaal 1 (ggf. Fortsetzung 18.02.2010 - 09:30 Uhr, Sitzungssaal 1)

7 KS 215/03 (OVG in erster Instanz)

B. und T. ./. Bundesrepublik Deutschland, Bundesamt für Strahlenschutz;

beigeladen: E.ON Kernkraft GmbH

Die Kläger wenden sich gegen eine Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager Rodenkirchen der beigeladenen E.ON Kernkraft GmbH. Mit Genehmigung vom 22. September 2003 hat das Bundesamt für Strahlenschutz der Beigeladenen nach § 6 des Atomgesetzes für maximal 40 Jahre gestattet, innerhalb des abgeschlossenen Geländes des Kernkraftwerks Unterweser (KKU) in Rodenkirchen (Landkreis Wesermarsch) Kernbrennstoffe in Form bestrahlter Uran-Brennelemente aus dem Kraftwerk in maximal 80 Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR V/19 bis zu einer späteren Endlagerung zwischenzulagern. Die stehend ("trocken") abgestellten Behälter werden nach der Genehmigung in einem Gebäude aus Stahlbeton aufbewahrt, dessen Außenwände 1,20 m stark sind; die Decke hat eine Stärke von 1,30 m, die Bodenplatte eine solche von 1,50 m. Gelagert werden dürfen nur bestrahlte Brennelemente des Druckwasserreaktors des KKU. Das geplante Lager befindet sich am nördlichen Rand des Kraftwerkgeländes und ist ca. 120 bis 130 m von dessen äußerer Umschließung entfernt. Die Kläger sind Landwirte, die überwiegend Milchviehwirtschaft betreiben. Die Hofstellen der Kläger sind ca. 3 bzw. 1,7 km vom Zwischenlager entfernt, die Grünlandflächen reichen bis auf 20 m an das Lagergelände heran. Mit ihrer Klage streben sie die Aufhebung der Genehmigung an. Diese beruhe auf einer falschen Rechtsgrundlage (mit der Folge u.a. der Unzuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz) und bedrohe sie in ihrer Gesundheit und Existenz. Auch die Folgen möglicher Stör- und Unfälle im Lagerbetrieb seien unzureichend ermittelt und untragbar. So sei etwa nicht ausreichend untersucht worden, welche Schäden ein denkbar gewordener absichtlich herbeigeführter Absturz einer großen Verkehrsmaschine verursachen werde. Auch im Falle des Beschusses eines Castorbehälters mit modernen panzerbrechenden Waffen (terroristische Anschläge) müsse mit einer weitreichenden radioaktiven Verseuchung ihrer Grundstücke gerechnet werden. Die Verfassungsmäßigkeit der Kernenergienutzung sei neu zu bewerten. Beklagte und Beigeladene halten die Klage für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Für die Entscheidung wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 - 7 C 39/07 - zu beachten sein, mit dem das Gericht seine bisherige Rechtsprechung zum Rechtsschutz Dritter gegen Folgen terroristischer Anschläge auf kerntechnische Anlagen teilweise geändert hat.

 

18.02.2010 - 09:30 Uhr, Sitzungssaal 2

1 LC 244/07 (VG Lüneburg 2 A 487/06)

S. und F. ./. Stadt Winsen (Luhe)

1 LB 85/08 (VG Stade 1 A 925/05)

K. und E. ./. Hansestadt Stade

Im Verfahren 1 LC 244/07 wird der Senat darüber zu entscheiden haben, ob eine Baugenehmigung für die Nutzung einer bisherigen Badmintonhalle als Reball-Anlage (Reball ist eine Abwandlung von Paintball) mit der Begründung versagt werden darf, diese Sportart sei wegen des dabei im Vordergrund stehenden "spielerischen Tötens" nicht mit der grundrechtlich geschützten Menschenwürde vereinbar. Das Verwaltungsgericht hat erstinstanzlich zu Gunsten der Klägerin entschieden. Neben anderen Fragen wie der des Lärmschutzes wird es um diese Frage aller Voraussicht nach auch in dem zeitgleich terminierten Verfahren 1 LB 85/08 gehen.

 

23.02.2010 - 10:30 Uhr, Sitzungssaal 2

11 LB 233/09 (VG Hannover 10 A 7143/05) und 11 LB 234/09 (VG Hannover 10 A 1773/06)

H. ./. Landeshauptstadt Hannover

Die Kläger begehren als Geschäftsführer bzw. leitende Angestellte eines Uhren-, Schmuck- und Antiquitätengeschäftes von der Beklagten die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse einschließlich jeweils eines Waffenscheines, d.h. der Berechtigung zum Führen von Waffen außerhalb ihrer Wohnung und ihres Ladens. Die Beklagte lehnte die Anträge ab. Die Kläger hätten das dazu erforderliche Bedürfnis nicht nachgewiesen. Zwar bestehe für sie bei der Ausübung ihres Berufes eine gewisse Gefahr, überfallen zu werden. Das Risiko sei aber im Alltag nicht hinreichend erhöht. Sofern die Kläger darüber hinaus etwa zur Wahrnehmung von Messeterminen Schmuck auch außerhalb ihres Ladens über größere Strecken transportierten, könnten sie sich durch ein gewerbliches Bewachungsunternehmen schützen lassen. Im Übrigen sei ohnehin nicht zu erkennen, wie die Kläger einen Überfall erfolgreich durch eine Schusswaffe abwehren könnten. Das Verwaltungsgericht ist diesen Argumenten nicht gefolgt und hat die Beklagte verpflichtet, den Klägern jeweils Waffenscheine auszustellen. Der Senat hat auf den Antrag der Beklagten die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.

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