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Selbstverwaltung der Justiz
Gemeinsamer Standpunkt

Gemeinsamer Standpunkt der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
                                sowie der Präsidentinnen und Präsidenten
        der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe der Länder

Die Präsidentenkonferenz hat auf ihrer Jahrestagung am 8. Oktober 2009 in Lüneburg
angesichts der aktuellen Reformdiskussion folgende Resolution beschlossen:

  1. Die Konferenz begrüßt Bestrebungen, die Selbstverwaltung der Justiz zu
    stärken.

  2. Alle Modelle und neuen Elemente der Selbstverwaltung sind daran zu messen,
    ob sie die Leistungsfähigkeit der Justiz im Interesse des rechtsuchenden
    Bürgers weiter erhöhen und die Unabhängigkeit der Rechtsprechung sichern.

  3. Die Reformmodelle müssen dem deutschen verfassungsrechtlichen Erfordernis
    einer hinreichenden demokratischen Legitimation staatlichen Handelns
    genügen. Eine unbeschränkte Autonomie der Gerichte und eine Übernahme
    der dazu in anderen europäischen Demokratien entwickelten Selbstverwaltungsmodelle
    scheiden deshalb aus.

  4. Nach einer von ihr durchgeführten bundesweiten Analyse der gegenwärtig bestehenden
    Kompetenzverteilung in gerichtlichen Personal-, Haushalts- und
    Organisationsangelegenheiten befürwortet die Präsidentenkonferenz insbesondere
    folgende Ansatzpunkte für eine Stärkung der Selbstverwaltung der
    Justiz:

 

  • Die Mitwirkungsrechte der Richterschaft sollten ausgebaut werden. Im
    Verfahren über die Besetzung von richterlichen Beförderungsämtern ist
    ein Alleinentscheidungsrecht der Exekutive der Stellung und der Bedeutung
    der Dritten Gewalt nicht angemessen. Soweit nicht in einzelnen
    Ländern seit langem bewährte Gremien, Organe oder Ausschüsse
    unter angemessener Beteiligung der Richterschaft und der Gerichtsleitungen
    entscheiden, ist zumindest ein Vetorecht der richterlichen Mitwirkungsgremien
    einzuführen. Im Nichteinigungsfall sollte dann ein unabhängiges,
    auch mit Richterinnen und Richtern besetztes Gremium
    entscheiden.

  • Die Verantwortung für eine hinreichende Ausstattung der Gerichte mit
    den notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen muss bei
    dem für die Gerichtsbarkeit zuständigen Ministerium verbleiben. Im
    Rahmen der Haushaltsberatungen sollten die Gerichtspräsidentinnen
    und -präsidenten aber das Recht erhalten, den Personal- und Finanzbedarf
    ihrer Gerichtsbarkeit gegenüber dem Parlament darzulegen.

  • Eine stärkere Eigenverantwortung bei der Mittelverwendung und der
    Organisation erhöht die Leistungsfähigkeit der Gerichte. Daher ist ihnen
    bei der Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel - soweit dies
    noch nicht der Fall ist - ein größerer Spielraum einzuräumen. Erfahrungen
    zeigen, dass zentralistische Vorgaben eine effiziente Aufgabenwahrnehmung
    erschweren.

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