Lärmschutzauflagen für Demonstration gegen "Sommerbiwak" der Bundeswehr rechtswidrig
Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 7. April 2009 entschieden, dass einzelne Auflagen der Polizeidirektion Hannover für die Demonstration gegen das "Sommerbiwak" der Bundeswehr - ein Sommerfest für Soldaten der 1. Panzerdivision Hannover - im Jahr 2006 rechtswidrig waren. Das Sommerbiwak fand am 15. Juli 2006 im Hannover Congress Centrum sowie im angrenzenden Stadtpark statt. Ebenfalls für diesen Tag war eine Demonstration gegen das Sommerbiwak angekündigt worden. Zur Durchführung der Demonstration hatte die Polizeidirektion Hannover verschiedene Auflagen erlassen. Unter anderem wurde verfügt, dass der Einsatz elektroakustischer Hilfsmittel, der darauf gerichtet ist, das Sommerbiwak der Bundeswehr erheblich zu beeinträchtigen oder zu vereiteln, unzulässig ist.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2007 - 10 A 4211/06 - hat das Verwaltungsgericht Hannover diese Auflage als rechtswidrig eingestuft. Die dagegen von der Polizeidirektion Hannover eingelegte Berufung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Auflage nicht dem im Versammlungsrecht zu berücksichtigenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt, weil sie nicht in zureichendem Maße die zumindest teilweise unterschiedlichen Zeitfenster beider Veranstaltungen berücksichtigt hat und ihr keine ausreichend objektivierbare Grenze der noch als zulässig anzusehenden Geräuschausstrahlungen von der Demonstration auf das Sommerbiwak zu entnehmen war.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.