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Berufsverbot für Arzt bestätigt

Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 13. Januar 2009 - 8 LA 88/08 - entschieden, dass einem Arzt wegen Unwürdigkeit die Approbation zu entziehen ist, der wegen sexuell motivierter Handlungen an einer Patientin rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden ist.
Die für den Widerruf von ärztlichen Approbationen in Niedersachsen zuständige Behörde wurde von der Staatsanwaltschaft im April 2005 darüber informiert, dass gegen einen in Niedersachsen niedergelassenen Facharzt wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung Anklage erhoben worden war. Die Approbationsbehörde ergriff zunächst keine berufsrechtlichen Maßnahmen, sondern wartete den Ausgang des Strafverfahrens ab. Im Mai 2007 wurde der Facharzt und spätere Kläger wegen tätlicher Beleidigung rechtskräftig verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts (Schöffengericht) hatte der Kläger im Notdienst an einer Patientin gegen ihren Willen sexuell motivierte Handlungen vorgenommen. Die Approbationsbehörde übernahm diese tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, sah den Kläger deshalb als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes an und widerrief seine Approbation.
Die dagegen gerichtete Klage blieb in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg ebenso erfolglos wie der nunmehr vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht abgelehnte Antrag auf Zulassung der Berufung. Der 8. Senat hat dabei insbesondere den Einwand des Arztes zurückgewiesen, dass der Sachverhalt von der Approbationsbehörde und den Verwaltungsgerichten von Amts wegen weiter habe aufgeklärt werden müssen. Vielmehr kann in einem Verfahren wegen Widerrufs der Approbation grundsätzlich auf die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil vertraut werden, es sei denn, diese Feststellungen sind ersichtlich falsch oder der Sachverhalt kann von der Verwaltungsbehörde trotz des Zeitablaufs ausnahmsweise besser beurteilt werden. Beides war hier nicht der Fall. Der Kläger hätte seine Einwendungen gegen die Richtigkeit seiner Verurteilung vielmehr schon im Strafverfahren abschließend vortragen und ggf. mit den vorgesehenen Rechtsmitteln weiterverfolgen müssen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.01.2009
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
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