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Anspruch auf Gewährung eines Bleiberechts verneint

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 11. Senat - hat als Berufungsgericht mit Urteil vom 27. September 2007 (11 LB 69/07) die auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichtete Klage eines Ausländers abgewiesen, der 1985 im Alter von 6 Jahren mit seinen Eltern aus dem Libanon in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und ab November 1990 aufgrund der Bleiberechtsregelung in dem Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 18. Oktober 1990 fortlaufend bis zum Jahr 2001 Aufenthaltsbefugnisse erhalten hatte.

Die Eltern des Klägers gaben bei der Einreise und während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den Behörden an, ihre Staatsangehörigkeit sei ungeklärt. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2001 lehnte der beklagte Landkreis Hildesheim die Verlängerung der dem Kläger erteilten Aufenthaltsbefugnis mit der Begründung ab, nach seinen Ermittlungen sei der Vater des Klägers türkischer Staatsangehöriger. Aufgrund des in der Türkei herrschenden Abstammungsprinzips sei auch der Kläger türkischer Staatsangehöriger. Die Bleiberechtsregelung aus dem Jahr 1990 erfasse staatenlose Kurden aus dem Libanon, nicht aber im Libanon ansässige Kurden mit türkischer Staatsangehörigkeit.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil der Auffassung des Beklagten angeschlossen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels nach dem Runderlass vom 18. Oktober 1990 hat, weil er wegen seiner türkischen Staatsangehörigkeit nicht zu dem von der Regelung begünstigten Personenkreis gehört. Einen derartigen Anspruch kann er auch nicht aus seiner libanesischen Staatsangehörigkeit herleiten, weil er diese erst im Jahr 1994 und damit deutlich nach dem maßgeblichen Stichtag des Runderlasses vom 18. Oktober 1990 erworben hat. Ebenso wenig haben ihm spätere niedersächsische Bleiberechtsregelungen ein Aufenthaltsrecht vermittelt.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat ferner geprüft, ob sich die Rechtslage mit der am 28. August 2007 in Kraft getretenen Altfallregelung in § 104 a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zugunsten des Klägers geändert hat. Diese Regelung soll Ausländer begünstigen, die im Bundesgebiet integriert sind und sich rechtstreu verhalten haben. Danach ist hier ein Bleiberechtsanspruch zu verneinen. Denn der Kläger hat den Versagungsgrund des § 104 a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG verwirklicht. Er wurde im Jahr 2004 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Fleischhygienegesetz in mindestens 100 Fällen (Schlachtung ohne vorherige tierärztliche Untersuchung des Schlachtgutes) verurteilt. Darüber hinaus ist im Rahmen der Gesamtbewertung zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er trotz der Ermittlungsergebnisse des Beklagten und wider besseres Wissen weiterhin bestreitet, die türkische Staatsangehörigkeit zu besitzen.

Der Kläger muss sich nach alledem darauf verweisen lassen, die familiäre Gemeinschaft mit seiner Lebenspartnerin, die ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und mit der er (lediglich) nach islamischem Ritus verheiratet ist, und den gemeinsamen Kindern im Libanon oder in der Türkei zu führen.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den neuen § 104 a AufenthG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
02.10.2007
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg

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