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OVG lehnt Anträge ab, den Bebauungsplan „Einkaufszentrum Schlosspark“ in Braunschweig zu stoppen

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht lehnt Anträge ab, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Einkaufszentrum Schlosspark“ der Stadt Braunschweig vorläufig außer Vollzug zu setzen


Der im Titel genannte vorhabenbezogene Bebauungsplan überplant im Innenstadtbereich der Stadt Braunschweig das von den Straßen Am Schlossgarten /Ritterbrunnen /Bohlweg /Georg-Eckert-Straße/Friesenstraße eingegrenzte Schlossparkareal. Der nach Abschluss eines Durchführungsvertrages im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit der Beigeladenen als Trägerin des Vorhabens zeitgleich mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan beschlossene Bebauungsplan setzt für das in diesem Areal liegende 24.610 m² große Grundstück, das die Beigeladene von der Antragsgegnerin erworben hat, im Westen ein eingeschränktes Kerngebiet (MKe) fest, das nach den textlichen Festsetzungen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung und Kultur dienen soll und in dem die in § 7 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 BauNVO bestimmten Nutzungen mit Ausnahme von Tankstellen und Vergnügungsstätten zulässig sind. Für das übrige Grundstück setzt der Bebauungsplan ein Sondergebiet Einkaufszentrum (SO) fest, das nach den textlichen Festsetzungen vorwiegend der Unterbringung von Läden und großflächigen Einzelhandelsbetrieben dienen soll und in dem auch Schank- und Speisewirtschaften sowie Serviceeinrichtungen für Kunden, Dienstleistleistungsbetriebe und nicht störende Handwerksbetriebe zulässig sind. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erfasst außer der Fläche für das Einkaufszentrum eine diese umgebende, in etwa gleich große Fläche, die als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt ist, sowie Teillängen der Straßen Bohlweg und Ritterbrunnen im Westen, Am Schlossgarten im Norden, Georg-Eckert-Straße im Süden und Friesenstraße im Osten. Nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan soll auf dem Grundstück von der Beigeladenen das Einkaufs- und Dienstleistungszentrum "Schloss-Arkaden Braunschweig" verwirklicht werden, dessen Errichtung mit der Rekonstruktion von Teilen der historischen Fassaden des im Krieg zerstörten Residenzschlosses verbunden werden soll, die das eingeschränkte Kerngebiet im Norden, Süden, Westen und teilweise auch im Osten eingrenzen sollen. Der von den zu rekonstruierenden historischen Fassaden eingegrenzte Baukörper im Westen soll mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 13.660 m² zu den öffentlichen Parkflächen hin orientiert insbesondere öffentliche Kultureinrichtungen, z.B. Bibliothek, Kulturinstitut, Stadtarchiv, sowie Verwaltungs- und Büroflächen beherbergen und in den rückwärtigen Bereichen des Erdgeschosses und des ersten Obergeschosses Einzelhandelsnutzungen aufnehmen. Dieser Baukörper soll durch eine zweigeschossige, mit einem Glasdach versehene Halle im Bereich des ehemaligen Innenhofs des Schlosses mit dem Hauptteil des Einkaufszentrums verbunden werden. In diesem Hauptteil des Einkaufszentrums sollen mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 42.600 m² im Untergeschoss, Erdgeschoss und 1. Obergeschoss insgesamt drei Ebenen für den Einzelhandel entstehen, die jeweils eine ca. 150 m lange überdachte Einkaufspromenade aufweisen, zu der sich ca. 120 – 150 Einzelhandelsgeschäfte sowie einzelhandelsnahe Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe orientieren. Insgesamt beinhaltet der Komplex maximal 30.000 m² Verkaufsfläche zuzüglich maximal 3.500 m² Nutzfläche für Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe. Auf drei Ebenen oberhalb der drei Einzelhandelsgeschosse des Hauptteils des Einkaufszentrums ist ein Parkhaus mit ca. 1.200 Stellplätzen geplant, das der Autofahrer über eine doppelläufige Spindel mit einer Zufahrt am "Ritterbrunnen" und einer Ausfahrt "Am Schlossgarten" sowie über eine Rampe im Bereich der Georg-Eckert-Straße erreichen kann. Die Baugenehmigung für den "Neubau einer Verkaufsstätte inkl. Parkgarage" wurde der Beigeladenen noch vor Bekanntmachung des Bebauungsplans unter dem 24. August 2004 erteilt.

Die Anträge von zwei Nachbarn, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 9. Senat – als erstinstanzlich zuständiges Gericht mit zwei Beschlüssen vom 6. Oktober 2005 abgelehnt (9 MN 401/04 und 9 MN 43/05). Das Gericht hält darin an der Rechtsprechung fest, dass das Rechtsschutzbedürfnis, einen Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug zu setzen, regelmäßig dann nicht (mehr) besteht, wenn die Baugenehmigung für das Vorhaben erteilt worden ist. Dies gilt auch hier, weil die Beigeladene mit der Erteilung der Baugenehmigung berechtigt ist, das großflächige Einkaufszentrum Schlosspark zu errichten, durch dessen zukünftigen Betrieb die Antragsteller die Wohnqualität auf ihren Grundstücken beeinträchtigt sehen. Das Begehren der Antragsteller zielt mithin ausschließlich darauf ab, negative Auswirkungen des Betriebs des Einkaufszentrums auf ihre Wohngrundstücke zu verhindern. Dieses Ziel lässt sich nach Erteilung der Baugenehmigung nur noch in einem gegen diese gerichteten Klageverfahren verfolgen. Die zwecks Einpassung des Einkaufszentrums in die vorgegebene verkehrliche und städtebauliche Situation ausschließlich zu seiner Verwirklichung vorgesehenen Baumaßnahmen an den umgebenden Straßen können als solche Nachbarrechte der Antragsteller nicht nachteilig berühren. Nachbarrechte können jetzt nur noch die Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung, also durch die Errichtung und den Betrieb des Einkaufszentrums berührt werden. Deshalb sind die wesentlichen Folgen des angefochtenen Plans durch die Baugenehmigung realisiert worden und können die Antragsteller durch eine vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ihre Situation nicht mehr verbessern.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208

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