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Landkreis Verden hat Nutzung des „Heisenhofs“ in Dörverden zu Recht untersagt

Das Nds. Oberverwaltungsgericht - 1. Senat - hatte sich in mehreren Beschwerdeverfahren mit der Nutzung der sogenannten Drübberanlage ("Heisenhof") in Dörverden zu befassen. Die Drübberanlage ist ein im Außenbereich von Dörverden gelegener Komplex, der etwa aus dem 18. Jahrhundert stammt. Dort stehen drei Gebäude: Das ehemalige Herrenhaus (Nr. 3 b), das sog. Pumpenwärterhaus (Nr. 3 a) sowie das 1939 errichtete sogenannte Ledigenwohnheim.

Seit den 1930er Jahren wurde das Gelände für Zwecke der Rüstungsindustrie genutzt. 1945 bis 1949 war es von Besatzungstruppen beschlagnahmt. Danach wurde es bis 1996 von der Bundeswehr genutzt. Diese hatte es von der Industrieverwaltungsgesellschaft gemietet, an welcher der Bund beteiligt ist. Über das benachbarte Kasernengelände wurden die Abwasser der gesamten Drübberanlage abgeführt. Etwa ab dem Jahr 1980 nutzte ein Bundeswehrsoldat das Gebäude Nr. 3 a, nach Abzug der Bundeswehr (1996) bis Februar 2003 als Hausmeister für die Industrieverwaltungsgesellschaft. Von dieser erwarb das Areal die Wilhelm Tietjen Stiftung für Fertilisation Ltd., die Antragstellerin des Beschwerdeverfahrens 1 ME 22/05. Diese überließ das Gebäude mietweise an die Antragsteller der Beschwerdeverfahren 1 ME 54/05 und 1 ME 75/05.

Schon nach Abzug der Bundeswehr hatte es Verhandlungen um die Frage gegeben, wie die Abwasser der Gebäude Nrn. 3 a - c nach Aufgabe der Kaserne abgeführt werden sollten. Die Gemeinde Dörverden lehnte die Herstellung einer Abwasserleitung wegen der damit verbundenen Kosten ab. Die Abwasser wurden zunächst über das ehemalige Kasernengelände weiter abgeleitet. Nach Verkauf der Anlage durch die Industrieverwaltungsgesellschaft im Jahr 2004 wurde diese Verbindung gekappt.

Insbesondere mit Rücksicht auf die fehlende Sicherung der Abwasserentsorgung untersagte der Landkreis Verden als zuständige Bauaufsichtsbehörde der Wilhelm Tietjen Stiftung und ihren Mietern mit sofortiger Wirkung, die Gebäude auf der Drübberanlage zu bewohnen oder bewohnen zu lassen.

Deren dagegen gerichteten Anträge auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes blieben nunmehr auch in der Beschwerdeinstanz ohne Erfolg. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 1. Senat - hat mit Beschlüssen vom 11. Mai 2005 entschieden:

Die Antragsteller haben nicht nachweisen können, dass die Nutzung der Gebäude zu Wohnzwecken baurechtlich genehmigt worden ist. Frühere Wohnnutzungen sind entweder zu lange her, als dass eine dafür erteilte Baugenehmigung zugunsten der Antragsteller noch Rechtswirkungen entfaltet. Oder aber die Gebäude wurden von der Bundeswehr militärisch genutzt; diese Nutzung können die Antragsteller nicht fortsetzen. Für die Aufnahme der Wohnnutzung ist daher eine (neue) Baugenehmigung erforderlich. Schon deren Fehlen rechtfertigt das sofortige Nutzungsverbot. Die Wohnnutzung ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtmäßig, so dass sich auch von daher keine Bedenken gegen die Verfügungen ergeben.

Das folgt bereits aus den ungeklärten Abwasserfragen. Zudem liegen die Gebäude im Außenbereich. Dort ist allgemeine Wohnnutzung in aller Regel ohnedies nicht zulässig.

Für die Behauptung der Wilhelm Tietjen Stiftung, der Landkreis Verden wolle mit der Räumung der Gebäude erreichen, dass die Gebäude wegen der politischen Missliebigkeit der als "rechts" eingestuften Nutzer von dritter Hand angezündet werden, gibt es keine ausreichende Grundlage.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208

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