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Termine im Februar 2019

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wird – vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen – im Februar 2019 die folgenden Verfahren öffentlich verhandeln, die aus der Sicht des Gerichts für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnten:

11.02.2019 - 10:00 Uhr, Sitzungssaal 1

13 LB 435/18 bis 13 LB 443/18 (VG Lüneburg - 4 A 531/17 u. a.)

A. (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Kempfler-Scholing u. a., Bienenbüttel) ./. Jobcenter Landkreis Uelzen

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts wird sich in mehreren Berufungsverfahren mit der Geltungsdauer der sogenannten „Flüchtlingsbürgschaften" befassen.

Ab 2013 ermöglichte auch das Land Niedersachsen besonders schutzbedürftigen syrischen Flüchtlingen, über eine Aufnahmeanordnung legal in das Bundesgebiet einzureisen und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zu erlangen. Die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis setzte auch voraus, dass ein Dritter (Verpflichtungsgeber) sich gemäß § 68 des Aufenthaltsgesetzes gegenüber der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung verpflichtete, die Kosten für den Lebensunterhalt des einreisenden Ausländers zu tragen. Aufgrund dieser Verpflichtungserklärung oder sogenannten „Flüchtlingsbürgschaft" hat der Verpflichtungsgeber grundsätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden.

Den syrischen Flüchtlingen, die aufgrund der Aufnahmeanordnung in das Bundesgebiet eingereist waren und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erhalten hatten, war es unbenommen, einen Asylantrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen und nach dessen Erfolg eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 (Anerkennung als Asylberechtigter) oder Abs. 2 (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes) des Aufenthaltsgesetzes zu erlangen.

In den zu verhandelnden Berufungsverfahren wendet sich der Kläger gegen die Inanspruchnahme aus einer von ihm abgegebenen Flüchtlingsbürgschaft für Zeiträume, die mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der daran anknüpfenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG an die einreisenden syrischen Flüchtlinge beginnen. Der Kläger macht geltend, die von ihm abgegebene Flüchtlingsbürgschaft gelte für diese Zeiträume nicht mehr. Sie habe sich vielmehr nur auf solche Zeiten bezogen, in denen die syrischen Flüchtlinge auf der Grundlage der Aufnahmeanordnung des Landes Niedersachsen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes innehatten.

Das erstinstanzlich entscheidende Verwaltungsgericht ist seiner Argumentation nicht gefolgt und hat die Klagen abgewiesen. Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts wird diese Entscheidung überprüfen und beurteilen müssen, ob die abgegebene Flüchtlingsbürgschaft sich nur auf Zeiten des Aufenthalts nach der Aufnahmeanordnung oder auch auf nachfolgende Zeiten nach erfolgreicher Flüchtlingsanerkennung bezieht.

27.02.2019 - 9:00 Uhr, Sitzungssaal 2

1 KN 46/18 (OVG in erster Instanz)

A. (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Steep u. a., Lüneburg) ./. Gemeinde Westergellersen (Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Blume u. a., Lüneburg)

Die Beteiligten streiten in diesem Normenkontrollverfahren über die Wirksamkeit einer Veränderungssperre, die die Gemeinde Westergellersen für den Geltungsbereich ihres in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 13 „Dorfmitte“ erlassen hat.

Die Antragstellerin bemüht sich seit längerem um eine Baugenehmigung zur Aufstockung ihres im Ortskern der Gemeinde gelegenen Wohnhauses und die Erhöhung der Anzahl der Wohneinheiten auf vier. Die Gemeinde stand dem Vorhaben jedenfalls in der Vergangenheit kritisch gegenüber. Sie hat am 14. März 2017 für weite Teile ihres Dorfkerns die Einleitung des Aufstellungsverfahrens für den oben genannten Bebauungsplan beschlossen, der im Wesentlichen auf den Erhalt des Vorhandenen abzielt. Gleichzeitig hat sie die hier angegriffene Veränderungssperre erlassen.

Neben formalen Bedenken bemängelt Antragstellerin vor allem, die bisherigen Planungsabsichten der Gemeinde seien nicht konkret genug, um den Erlass einer Veränderungssperre zu rechtfertigen; tatsächlich gehe es der Gemeinde nur um die Verhinderung ihres Bauvorhabens.


Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Ri'in OVG Michaela Obelode

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-201
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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