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Zulässige Schätzung der Übernachtungszahlen in Haftungsbescheiden der Stadt Cuxhaven für nicht abgeführte Kurbeiträge

Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in drei Berufungsverfahren mit Urteilen vom 28. Februar 2018 (Az. 9 LC 217/16, 9 LC 218/16 und 9 LC 220/16) über die Haftung von Unterkunftgebern für nicht eingezogene und nicht abgeführte Kurbeiträge entschieden. Die beklagte Stadt Cuxhaven hatte gegenüber den Klägern (dem Betreiber eines Hotels, dem Vermieter einer Ferienwohnung und dem Betreiber eines Parkplatzes mit Stellplätzen für Wohnmobile) die Anzahl der ihr nicht bekannten Übernachtungsgäste und die Anzahl der Übernachtungen geschätzt, weil die Kläger ihrer Pflicht nicht nachgekommen waren, von allen Übernachtungsgästen Kurbeiträge einzuziehen und diese abzuliefern. Für die so ermittelten Haftungssummen nahm die Stadt Cuxhaven die Kläger mit Haftungsbescheiden in Anspruch.

Das Verwaltungsgericht Stade hatte den gegen die Haftungsbescheide erhobenen Klagen mit Urteilen vom 29. September 2016 stattgegeben und die Haftungsbescheide aufgehoben, weil eine Schätzung unzulässig sei. Dem ist der 9. Senat nicht gefolgt. Eine Schätzung der Anzahl der Übernachtungsgäste und der Übernachtungen ist danach in entsprechender Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung zulässig, wenn die Unterkunftgeber ihrer Pflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen sind, von ihren Gästen Kurbeiträge einzuziehen und diese abzuliefern.

Im Ergebnis hat der Senat in einem Fall die Schätzung der Anzahl der Übernachtungsgäste und der Übernachtungen im vorgenommenen Umfang für rechtmäßig gehalten (9 LC 220/16), in einem anderen Fall die Schätzung geringfügig geändert (9 LC 217/16) und in einem weiteren Fall eine Schätzung nicht für rechtmäßig erachtet, weil der betroffene Kläger nach Überzeugung des Senats die Anzahl der Übernachtungsgäste zumindest nachträglich ordnungsgemäß angegeben hatte (9 LC 218/16).

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat jeweils nicht zugelassen.





Artikel-Informationen

erstellt am:
28.02.2018

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

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