Niedersachsen klar Logo

Verordnung des Landkreises Verden über das Landschaftsschutzgebiet „Weserniederung zwischen der Kanalmündung bei Eissel und Clüverswerder“ nicht zu beanstanden

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 21. September 2016 (Az. 4 KN 307/14) den Normenkontrollantrag von sieben Grundstückseigentümern gegen die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Weserniederung zwischen der Kanalmündung bei Eissel und Clüverswerder“ vom 1. August 2014 abgelehnt.

Die Landschaftsschutzgebietsverordnung erstreckt sich auf eine Fläche von ca. 2.950 ha und schließt die Grundstücke der Antragsteller, die in Achim am Geesthang oberhalb der Weserniederung liegen, mit Wohnhäusern bebaut sind und einen bis an die obere Kante des Geesthangs reichenden alten Baumbestand aufweisen, mit ein. Die Schutzgebietsgrenze verläuft im Bereich dieser Grundstücke 8 m oberhalb der oberen Hangkante.

Die Antragsteller hatten mit ihrem Normenkontrollantrag geltend gemacht, die Schaffung eines nur 8 m breiten Schutzstreifens oberhalb der Hangkante sei unzureichend, weil dieser die Sicherheit der Hangkante und des dortigen Baumbestandes nicht ausreichend gewährleiste. Eine Bebauung der Fläche oberhalb der Hangkante, die zu befürchten sei, würde die Hangkante und den Baum-bestand massiv gefährden, so dass auch die Gefahr des Abrutschens des Hangs und einer massiven Schädigung ihrer Häuser bestehe.

Der 4. Senat hat festgestellt, dass die Landschaftsschutzgebietsverordnung insgesamt und insbesondere auch bezüglich der Festlegung der Schutzgebietsgrenze nördlich der Grundstücke der Antragsteller nicht zu beanstanden ist. Die Entscheidung des Antragsgegners, nördlich der Hang-kante lediglich einen 8 m breiten Streifen unter Landschaftsschutz zu stellen, ist nicht willkürlich, sondern sachlich vertretbar, da der Schutzstreifen einen ausreichenden Schutz der Hangkante und des dortigen Baumbestandes bewirkt. Das gilt umso mehr, als eine Gefährdung dieser Landschaftselemente durch eine Bebauung nicht zu besorgen ist, weil die an das Landschaftsschutzgebiet grenzende Fläche ohne eine gegenwärtig nicht absehbare Änderung sowohl des Bebauungsplans der Stadt Achim, der diesen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft festsetzt, als auch des Flächennutzungsplans nicht bebaubar ist. Im Übrigen wäre auch im Falle einer Änderung des Bebauungsplans sicherzustellen, dass eine Bebauung einen ausreichenden Abstand zu der Geestkante einhält. Denn bei der Aufstellung von Bebauungsplanen sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Zudem sind Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, zu denen nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Antragsgegners die Freihaltung der Geestkante und die Einhaltung ausreichend breiter Pufferzonen bei einer Bebauung gehören.

Der 4. Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.09.2016

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln