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Straßenreinigungsgebührensatzungen der Stadt Barsinghausen sind unwirksam

Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in einem Normenkontrollverfahren durch Urteil vom heutigen Tag (Az. 9 KN 288/13) festgestellt, dass die Straßenreinigungsgebührensatzungen der Stadt Barsinghausen vom 20. September 2012 betreffend die Gebührenjahre 2010, 2011 und 2012 und vom 13. Dezember 2012 betreffend die Gebührenjahre 2013 und 2014 unwirksam sind.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines im Bereich der Stadt Barsinghausen gelegenen Grundstücks. Die Stadt Barsinghausen zog ihn mit mehreren Bescheiden zu Gebühren für die Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes für die Jahre 2010 bis 2013 heran. Gegen diese Bescheide hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hannover (Az. 1 A 8170/13) Klage erhoben. Dort sind noch zahlreiche weitere Verfahren betreffend Straßenreinigungsgebührenbescheide der Stadt Barsinghausen anhängig.

Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat festgestellt, dass die Stadt Barsinghausen den Gemeindeanteil, der den Kostenanteil bezeichnet, der auf das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung entfällt, in den angefochtenen Satzungen fehlerhaft ermittelt hat. Es sei weder nach dem Satzungstext noch nach den Unterlagen, die dem Rat der Stadt Barsinghausen bei seiner Beschlussfassung über die Satzungen vorgelegen haben, nachvollziehbar, weshalb der Gemeindeanteil, der nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen im Einzelfall zu ermitteln ist, auf 25 % festgelegt worden sei. Die fehlerhafte Festlegung des Gemeindeanteils hat die Gesamtunwirksamkeit der Satzungen zur Folge.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
16.02.2016
zuletzt aktualisiert am:
22.02.2016

Ansprechpartner/in:
Ri'in OVG Michaela Obelode

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-201
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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