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Straßenreinigungsgebührenbescheide der Stadt Barsinghausen sind wegen einer unwirksamen Gebührensatzung rechtswidrig

Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteile vom 30. Januar 2017 die Berufungen der Stadt Barsinghausen in neun Verfahren (Az. 9 LB 193/16 - 9 LB 198/16, 9 LB 213/16, 9 LB 214/16 und 9 LB 216/16) zurückgewiesen, die die Festsetzung von Gebühren für die Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes für die Jahre 2010 bis 2016 betreffen.
Das Verwaltungsgericht Hannover hatte die Gebührenbescheide der Stadt Barsinghausen durch Urteile vom 19. und 30. Mai 2016 aufgehoben, weil sie auf Gebührensatzungen beruhten, die der 9. Senat in einem Normenkontrollverfahren durch Urteil vom 16. Februar 2016 (Az. 9 KN 288/13) für unwirksam erklärt hatte. Die Berufungen der Stadt Barsinghausen hatte der 9. Senat zugelassen, weil der Rat der Stadt am 2. Juni 2016 eine zum 1. Januar 2010 rückwirkend in Kraft getretene neue Straßenreinigungsgebührensatzung erlassen hatte.
Der 9. Senat hat die Berufungen der Stadt Barsinghausen gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen, weil die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind. Denn auch die neue Straßenreinigungsgebührensatzung vom 2. Juni 2016, auf die die Stadt Barsinghausen die Bescheide nunmehr stützt, ist unwirksam. Die Satzung sieht für Anliegergrundstücke vor, dass sich die Höhe der Straßenreinigungsgebühr nach den Frontmetern richtet, mit denen das Grundstück an die gereinigte Straße angrenzt. Dieser in Niedersachsen und vielen anderen Bundesländern häufig verwendete Maßstab ist nach Auffassung des Gerichts vom Grundsatz her zwar nicht zu beanstanden. Er bedarf aber - um wirksam zu sein - einer rechtlichen Ausgestaltung dahingehend, dass alle im Reinigungsgebiet gelegenen Grundstücke im Verhältnis zueinander gerecht, das heißt entsprechend dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes und dem Umfang der Inanspruchnahme, behandelt werden. Daran fehlt es bei der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Barsinghausen vor allem deshalb, weil für die Höhe der Gebühr nur die an die gereinigte Straße angrenzende und nicht auch die ihr zugewandte Grundstücksseite maßgebend ist. Dadurch werden Anliegergrundstücke, die zusätzlich zur angrenzenden auch eine der gereinigten Straße zugewandte Seite haben, gegenüber sog. Hinterliegergrundstücken bevorteilt, bei denen die zugewandte Seite maßgebend ist, und gegenüber anders zugeschnittenen Anliegergrundstücken; besonders stark wirkt sich die Bevorteilung bei Grundstücken aus, die nur mit ihrer Zufahrt an die gereinigte Straße grenzen.
Ein Mangel der Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten liegt ferner darin, dass ihre Regelungen nicht alle Grundstückssituationen im Gemeindegebiet erfassen und deshalb einige Grundstücke gebührenfrei bleiben, obwohl sie die Straßenreinigung in Anspruch nehmen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
31.01.2017

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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