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Regelungen des Landkreises Nienburg/Weser zur Höhe der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen unwirksam

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 - die Satzungen des Landkreises Nienburg/Weser über die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung sowie des Kostenbeitrags bei Gewährung von Kindertagespflege gem. §§ 23 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - vom 19. Dezember 2008 und über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege vom 21. Oktober 2009 für unwirksam erklärt, soweit diese in § 2 bzw. § 5 die Höhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen regeln.

Die Satzungen des Landkreises Nienburg/Weser sehen vor, dass Tagespflegepersonen je betreutem Kind Monatspauschalen erhalten, deren Höhe sich nach der durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit richtet. Der 4. Senat hat entschieden, dass die vom Landkreis Nienburg/Weser vorgesehene Gewährung monatlicher Pauschalen an Tagespflegepersonen nicht den sich aus § 23 SGB VIII ergebenden gesetzlichen Anforderungen an die Festlegung der laufenden Geldleistung genügt. Nach § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst die laufende Geldleistung an Tagespflegepersonen verschiedene Leistungsbestandteile, u. a. die Erstattung von Sachaufwendungen und einen Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegepersonen, die nach unterschiedlichen Kriterien zu bemessen sind. Eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung erfordert daher, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen differenziert wird und diese ihrer Höhe nach bestimmt werden. Diesen Vorgaben genügen die Regelungen in den Satzungen des Landkreises Nienburg/Weser u. a. deshalb nicht, weil aus diesen nicht hervorgeht, in welcher Höhe die einer Tagespflegeperson gewährten Pauschale für Betreuungsleistungen der Erstattung ihres Sachaufwandes und der Gewährung eines Anerkennungsbetrags für ihre Förderungsleistung dient. Darüber hinaus kann die vom Landkreis Nienburg/Weser vorgesehene Gewährung von monatlichen Pauschalen im Einzelfall dazu führen, dass erbrachte Betreuungsleistungen der Tagespflegepersonen in erheblichem Umfang nicht vergütet werden. Der zeitliche Umfang der Leistung der Tagespflegeperson wird daher entgegen § 23 Abs. 2 a Satz 3 SGB VIII nicht hinreichend berücksichtigt, so dass es an einer leistungsgerechten Ausgestaltung des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung fehlt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.11.2012

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
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